Die durch einen Staatsstreich entstandene Verfassung vom 14. Januar 1852 ersetzt die Verfassung vom 4. November 1848 als Gründungstext der II. Republik. Sie wurde von Präsident Louis-Napoléon Bonaparte verkündet und durch den Senatsbeschluss vom 7. November 1852 geändert, um zur Verfassung des Zweiten Kaiserreiches zu werden.

Louis-Napoléon Bonaparte, der Neffe Napoleons I., wird im Dezember 1848 für eine nicht verlängerbare Amtszeit von vier Jahren zum Staatspräsidenten gewählt. Am 2. Dezember 1851, dem Jahrestag der Kaiserkrönung Napoleons und des Sieges von Austerlitz, löst er einen militärischen Staatsstreich aus, der seine Macht erhalten soll. Das an die Urnen gerufene französische Volk stimmt dem zu 92 % zu und gewährt ihm somit freie Hand für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung. 

Schon in ihrem ersten Artikel lehnt die Verfassung von 1852 das Modell der konstitutionellen Monarchie ab und beruft sich auf die Grundprinzipien von 1789, die sie als Basis des öffentlichen französischen Rechts anerkennt. Auch wenn diese Erklärung die Bestrebung zeigt, den konstitutionellen Monarchien den Rücken zu kehren, bringen die folgenden Artikel durch die umfangreichen Vorrechte, die sie dem Staatsoberhaupt zubilligen, die Rückkehr einer quasi-monarchischen Konzeption zum Ausdruck.

Der Staatspräsident, der für zehn Jahre gewählt wird, besitzt nicht nur das Recht, den Krieg zu erklären und Staatsverträge zu unterzeichnen, er ernennt außerdem sämtliche Beamte und wählt die Minister aus. 

Die Unabhängigkeit der Legislative wird reduziert, denn die Gesetzesinitiative obliegt dem Präsidenten, die Abgeordneten („Deputirten“) können die Gesetzesentwürfe weder ändern noch das Handeln der Minister kontrollieren. Das Parlament besteht aus einem Gesetzgebenden Körper mit 250 Abgeordneten, die alle sechs Jahre gewählt werden, und einem Senat, zusammengesetzt aus rechtmäßigen Mitgliedern – Marschällen, Admirälen und Kardinälen – sowie Mitgliedern, die vom Präsidenten auf Lebenszeit eingesetzt werden, um all das, was in der Verfassung nicht vorgesehen wurde, per Senatsbeschluss zu regeln. 

Diese starke persönliche Macht soll sich durch häufige Volksabstimmungen dennoch auf die Souveränität des Volkes stützen, das ihm dadurch feierlich sein Vertrauen aussprechen oder entziehen kann.

Getreu diesem Prinzip organisiert er im November 1852 ein Plebiszit, damit das französische Volk der Wiederherstellung des Kaisertums zustimmt.  Das Ergebnis ist ein massives „Ja“ mit 824.189 Stimmen pro und 253.145 contra.

Kaum ein Jahr später wird die Kaiserwürde per Senatsbeschluss wiederhergestellt: Die politische Struktur von 1851 wird beibehalten, doch der für zehn Jahre gewählte Staatspräsident verwandelt sich in einen Kaiser auf Lebenszeit. 

Staatsarchiv (Paris), 04.11.1852, AE/I/29, Verfassung vom 14. Januar 1852

Proklamation vom 14. Januar 1852
Louis-Napoleon, Präsident der Republik, an das französische Volk.

Franzosen!

Als ich in meiner Proklamation vom 2. Dezember Euch ehrlich aussprach, was nach meinem Gefühle die Grundbedingungen der Macht in Frankreich seien, hegte ich keineswegs die in unsern Tagen so verbreitete Anmaßung, eine persönliche Theorie an die Stelle der Erfahrung von Jahrhunderten zu setzen. Ich habe im Gegenteil nachgeforscht, was in der Vergangenheit die am besten zu befolgenden Beispiele waren, wer sie gegeben hatte, und welches Gute daraus entsprungen war.

Aufgrunddessen erschien es mir logisch, den spekulativen Doktrinen abstrakter Vorstellungswelten die Geniestreiche vorzuziehen. Ich habe zum Muster die politischen Einrichtungen genommen, die im Anfange dieses Jahrhunderts unter ähnlichen Umständen schon die erschütterte Gesellschaft wieder befestigt und Frankreich zu einem hohen Grade von Wohlfahrt und Größe emporgehoben haben.

Ich habe zum Muster jene Einrichtungen genommen, welche, statt bei dem ersten Hauche von Volksbewegungen unterzugehen, nur durch das gesamte gegen uns verbündete Europa umgestürzt worden sind.

Mit einem Worte, ich habe mir gesagt: Da Frankreich seit 50 Jahren bloß kraft der administrativen, militärischen, gerichtlichen, religiösen, finanziellen Organisation des Konsulats und des Kaiserreichs einherschreitet, weshalb sollten nicht auch wir die politischen Einrichtungen dieser Zeit uns aneignen? Geschaffen durch den nämlichen Gedanken, müssen sie den nämlichen Charakter der Nationalität und des praktischen Nutzens in sich tragen.

In der That, wie ich schon in meiner Proklamation daran erinnert habe, ist unsere gegenwärtige Gesellschaft wohlgemerkt nichts anderes als das durch die Revolution von 1789 wiedergeborene und durch den Kaiser organisirte Frankreich. Es ist vom Ancien Regime nichts mehr übrig als große Erinnerungen und große Wohlthaten. Aber alles, was damals organisirt war, ist durch die Revolution zerstört worden, und alles, was seit der Revolution organisirt wurde und bis heute noch besteht, ward es durch Napoleon.

Wir haben weder Provinzen noch Staatsländer, noch Parlamente, noch Intendanten, noch Generalpächter, noch verschiedene Gebräuche, noch Lehnsrechte, noch bevorrechtete Klassen im ausschließlichen Besitz von Zivil- und Militärstellen, noch unterschiedene religiöse Jurisdiktionen mehr.

So viele mit ihr unverträgliche Dinge hatte die Revolution einer radikalen Umgestaltung unterworfen, aber sie hatte nichts Definitives begründet. Der erste Konsul allein stellt die Einheit, die Hierarchie und die wahren Grundsätze der Regierung wieder her. Sie sind noch in Kraft.

So die Verwaltung Frankreichs, anvertraut den Präfekten, Unterpräfekten, Bürgermeistern, welche die Einheit den Directorial-Kommissionen substituiren, die Entscheidung der Angelegenheiten dagegen an Räthe übertragen, von der Gemeinde bis zum Departement. So der Richterstand, gekräftigt durch die Unabsetzbarkeit der Richter, durch die Hierarchie der Gerichte; die Justiz erleichtert durch die Grenzscheidung der Befugnisse, von dem Friedensgericht bis zum Kassationshofe. Alles dieses hat noch Bestand.

Ebenso datiren unser bewundernswertes Finanzsystem, die Banque de France, die Aufstellung der Haushalte, der Rechnungshof, die Einrichtung der Polizei, unsere militärischen Vorschriften aus dieser Zeit.

Seit 50 Jahren ist es das Zivilgesetzbuch Napoleons, das die Interessen der Bürger unter sich regelt; bis heute ist es das Konkordat, das die Beziehungen des Staates zur Kirche regelt.

Endlich sind auch die meisten der Maßregeln, welche die Fortschritte der Industrie, des Handels, der Literatur, der Wissenschaften, der Kunst von den Reglements des Théâtre Français bis zu jenen des Instituts, von der Einrichtung der Fachgerichte bis zur Schaffung der Ehrenlegion betreffen, durch Dekrete dieser Zeit festgelegt worden.

Man kann also behaupten: Das Gebälk unseres gesellschaftlichen Gebäudes ist das Werk des Kaisers, und es hat seinem Falle und drei Revolutionen widerstanden.

Weshalb sollten bei dem nämlichen Ursprunge die politischen Einrichtungen nicht dieselben Aussichten auf Dauer haben?

Meine Überzeugung steht seit langem fest, und deshalb habe ich Eurem Urtheile die wesentlichen Grundlagen einer Verfassung unterworfen, die von jener des Jahres VIII entlehnt ist. Von Euch gebilligt, werden sie das Fundament unserer politischen Verfassung sein.

Untersuchen wir, welches ihr Geist ist:

In unserm seit 800 Jahren monarchischen Lande ist die Zentralgewalt stets im Zunehmen gewesen. Die Königsherrschaft hat die großen Vasallen vernichtet; die Revolutionen selbst haben die Hindernisse aus dem Weg geräumt, welche sich der raschen und gleichförmigen Ausübung der Autorität entgegenstellten. In diesem Lande der Zentralisierung hat die öffentliche Meinung unaufhörlich alles dem Regierungsoberhaupte zugeschrieben, das Gute wie das Böse. Am Anfang einer Charta zu schreiben, daß dieser Staatschef keine Verantwortung trägt, heißt also das öffentliche Gefühl Lügen zu strafen, heißt eine Funktion etabliren zu wollen, die dreimal im Lärm der Revolutionen untergegangen ist.

Die gegenwärtige Verfassung verkündigt im Gegenteil, daß der von Euch gewählte Staatschef Euch gegenüber verantwortlich ist; daß er stets das Recht hat, einen Aufruf an Euer souveränes Urtheil zu erlassen, damit Ihr unter feierlichen Umständen ihm Euer Vertrauen aussprechen oder entziehen könnt.

Da er Verantwortung trägt, muß sein Wirken frei und ungehemmt sein. Daher die Verpflichtung, Minister zu haben, welche die geehrten und mächtigen Helfer seines Denkens sind; sie gehören jedoch nicht mehr einem aus solidarischen Mitgliedern gebildeten, verantwortlichen Rath an, welcher ein tägliches Hindernis gegen den besonderen Impuls des Staatschefs darstellt und vielmehr Ausdruck einer von den Kammern ausgehenden Politik ist, die eben dadurch einem häufigen Wechsel ausgesetzt ist und jede Konsistenz, jede Systematik der Anwendung verhindert.

Nichtsdestoweniger bedarf ein Mensch, je höher er gestellt ist, je unabhängiger er ist, je größer das Vertrauen ist, welches das Volk in ihn gesetzt hat, umso mehr einsichtsvoller, gewissenhafter Ratschläge. Daher die Errichtung eines Staatsrathes, fortan des wahrhaften Rathes der Regierung, des ersten Räderwerkes unserer neuen Organisation, einer Versammlung von Praktikern, welche die Gesetzentwürfe in besondern Kommissionen ausarbeiten, sie bei verschlossenen Thüren ohne rednerische Schautragung in allgemeiner Versammlung berathen und sie nachher dem Gesetzgebenden Körper zur Genehmigung vorlegen.

So ist die Regierungsgewalt frei in ihren Bewegungen, aufgeklärt in ihrem Gange.

Doch welche Kontrolle werden nun die Versammlungen ausüben?

Eine Kammer, welche die Bezeichnung „Gesetzgebender Körper“ erhält, beschließt die Gesetze und Steuern. Sie wird durch das allgemeine Wahlrecht ohne Listen-Scrutinium gewählt. Indem es jeden Kandidaten einzeln wählt, kann das Volk leichter das Verdienst jedes derselben einschätzen.

Die Kammer wird nun aus etwa 260 Mitgliedern gebildet. Dies ist eine erste Bürgschaft für die Ruhe der Berathungen; denn nur zu oft hat man in den Versammlungen die Aufgeregtheit und die Hitze der Leidenschaften im Verhältnisse der Zahl wachsen sehen.

Der Wortlaut der Sitzungen, welcher der Nation Auskunft geben soll, wird nicht mehr wie einst dem Parteigeist jeder Zeitung anheimgegeben; nur eine amtliche, durch die Fürsorge des Präsidenten der Kammer redigirte Veröffentlichung desselben ist gestattet.

Der Gesetzgebende Körper beräth frei über Gesetze, verabschiedet oder verwirft sie; aber er bringt nicht aus dem Stegreif Änderungsanträge ein, welche oft den ganzen Ablauf ins Wanken bringen und die Gesamtheit des ursprünglichen Entwurfs stören. Umso mehr wird ihm jene parlamentarische Initiative versagt, welche die Quelle so schwerer Mißbräuche war und jedem Deputirten gestattete, sich bei jeder Gelegenheit durch Vorlegung der mindest erwogenen, der mindest begründeten Entwürfe an Stelle der Regierung zu setzen.

Da die Kammer nicht mehr in Gegenwart der Minister tagt und die Gesetzesentwürfe durch die Redner des Staatsrathes vertreten werden, so vergeht die Zeit nicht in leeren Fragen, in mutwilligen Anschuldigungen, in leidenschaftlichen Kämpfen, deren einziger Zweck es war, die Minister zu stürzen, um an ihre Stelle zu treten.

Die Berathungen des Gesetzgebenden Körpers werden unabhängig sein; doch die Ursachen unfruchtbarer Aufregungen werden dadurch beseitigt sein und jede Abänderung des Gesetzes mit wohltuender Langsamkeit vorgenommen werden. Die Beauftragten der Nation werden die ernsten Dinge mit Überlegung thun.

Eine weitere Versammlung nimmt den Namen „Senat“ an. Sie wird aus jenen Elementen bestehen, welche allerorts die legitimen Einflüsse bilden: Ansehen, Vermögen, Talent und geleistete Dienste.

Der Senat ist nicht mehr wie die Chambre des Pairs der Abglanz der Deputirtenkammer, die mit einigen Tagen Abstand die nämlichen Berathungen in einem andern Tone wiederholt. Er ist der Hüter des Grundlagenpakts und der mit der Verfassung verträglichen Freiheiten; und einzig mit Bezugnahme auf die großen Grundsätze, auf denen unsere Gesellschaft beruht, prüft er alle Gesetze und schlägt der vollziehenden Gewalt neue Gesetze vor. Er schreitet ein, sei es, um ernste Schwierigkeiten zu lösen, welche sich in Abwesenheit des Gesetzgebenden Körpers erheben könnten, sei es, um den Wortlaut der Verfassung zu erklären und das zu sichern, was zu ihrem Gange notwendig ist. Er hat das Recht, jeden willkürlichen und ungesetzlichen Akt null und nichtig zu machen, und indem er so jenes Ansehen genießt, das sich an einen ausschließlich mit der Prüfung wichtiger Interessen oder mit der Anwendung wichtiger Grundsätze beschäftigten Körper knüpft, füllt er im Staate die unabhängige, positive, bewahrende Rolle früherer Parlamente aus.

Der Senat wird nicht wie die Chambre des Pairs in einen Justizhof umgewandelt werden; er wird seine Rolle des höchsten Moderators bewahren; denn Ungunst trifft stets die politischen Körper, wenn der Zufluchtsort der Gesetzgeber zum Strafgerichtshof wird. Die Unparteilichkeit des Richters wird allzu oft in Zweifel gestellt und dieser verlirt sein Ansehen vor der Öffentlichkeit, die bisweilen so weit geht, ihn als Werkzeug der Leidenschaft oder des Hasses anzuklagen.

Ein Hoher Gerichtshof, bestehend aus Mitgliedern des Richterstandes, dessen Geschworene Mitglieder der Generalräthe aus ganz Frankreich sind, wird allein über Attentate gegen das Staatsoberhaupt und gegen die öffentliche Sicherheit urtheilen.

Der Kaiser sagte zum Staatsrathe: „Eine Verfassung ist das Werk der Zeit; man kann für Verbesserungen keinen zu weiten Spielraum lassen.“ So hat die gegenwärtige Verfassung nur so viel festgelegt, als ungewiß zu lassen unmöglich war. Sie hat die Geschicke eines großen Volkes nicht in einen undurchbrechbaren Kreis eingeschlossen, sondern für Veränderungen einen hinreichend weiten Spielraum gelassen, damit es in großen Krisen andere Mittel zur Rettung gebe als den unheilvollen Notbehelf der Revolutionen.

Der Senat kann im Einvernehmen mit der Regierung alles das verändern, was in der Verfassung nicht grundlegend ist; was aber Veränderungen an den wesentlichen Grundlagen betrifft, die mit Euren Stimmen verabschiedet wurden, so können sie erst dann endgültig werden, wenn sie Eure Ratifizierung empfangen haben.

So bleibt das Volk stets Herr seines Geschicks. Nichts Grundsätzliches geschieht außerhalb seines Willens.

Dies sind die Ideen und Grundsätze, zu deren Anwendung Ihr mich ermächtigt habt. Möge diese Verfassung unserem Vaterlande ruhige Tage der Wohlfahrt geben! Möge sie die Wiederkehr jener inneren Kämpfe verhüten, wo der Sieg, wie berechtigt er auch sein mag, immer teuer erkauft ist! Möge die Ermächtigung, die Ihr meinen Bemühungen ertheilt habt, vom Himmel gesegnet sein! Damit wäre der Friede nach innen und außen gesichert, meine Wünsche wären erfüllt und mein Auftrag vollbracht!

Verfassung vom 14. Januar 1852

(Geschehen kraft der vom französischen Volk durch den Volksentscheid vom 20. und 21. Dezember 1851 an Louis-Napoléon Bonaparte übertragenen Befugnisse).

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK, in der Erwägung, daß das französische Volk berufen worden ist, sich über folgenden Beschluß auszusprechen:

„Das Volk will die Aufrechterhaltung der Autorität Louis-Napoleon Bonapartes und ertheilt ihm die nötigen Vollmachten, nach den in seiner Proklamation vom 2. Dezember festgelegten Grundlagen eine Verfassung zu entwerfen“;

In der Erwägung, daß die dem Volke zur Billigung vorgelegten Grundlagen wie folgt lauten:

„1. Ein verantwortliches Staatsoberhaupt wird auf 10 Jahre ernannt,

2. Es werden Minister berufen, die allein von der Exekutivgewalt abhängen,

3. Ein aus den ausgezeichnetsten Männern gebildeter Staatsrath entwirft die Gesetze und beräth sie vor dem Gesetzgebenden Körper,

4. Ein Gesetzgebender Körper, ernannt durch das allgemeine Wahlrecht, jedoch ohne Listen-Scrutinium, das zu verzerrten Ergebnissen führt, beräth und beschließt die Gesetze;

5. Eine zweite Versammlung, die das Land in seiner breiten Vielfalt vertritt, bildet als Hüter des Grundlagenpakts und der öffentlichen Freiheiten ein Gegengewicht dazu.“ 

In der Erwägung, daß das Volk durch 7.500.000 Stimmen bejahend geantwortet hat, 

VERKÜNDET DIE VERFASSUNG mit folgendem Wortlaut:

Erster Titel

Artikel 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und gewährleistet die 1789 proklamirten großen Grundsätze, welche die Grundlage des öffentlichen Rechts der Franzosen bilden.

Zweiter Titel – Regierungsform der Republik

Artikel 2. Die Regierung der französischen Republik wird für 10 Jahre dem gegenwärtigen Staatspräsidenten, Prinz Louis-Napoléon Bonaparte, anvertraut.

Artikel 3. Der Präsident der Republik regiert durch die Minister, einen Staatsrath, einen Senat und einen Gesetzgebenden Körper.

Artikel 4. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Präsidenten der Republik, den Senat und den Gesetzgebenden Körper ausgeübt.

Dritter Titel – Vom Präsidenten der Republik

Artikel 5. Der Präsident der Republik ist dem französischen Volke verantwortlich, dessen Urtheil er immer hinzuziehen kann.

Artikel 6. Der Präsident der Republik ist der Staatschef; er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Kriege, schließt Friedens-, Bündnis- und Handelsverträge ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle zur Ausführung der Gesetze nötigen Verordnungen und Dekrete.

Artikel 7. Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt.

Artikel 8. Bei ihm allein liegt die Gesetzesinitiative.

Artikel 9. Er hat das Recht der Begnadigung.

Artikel 10. Gesetze und Senatsbeschlüsse werden von ihm ausgefertigt und verkündet.

Artikel 11. Alle Jahre erstattet er dem Senate und dem Gesetzgebenden Körper in einer Mitteilung Bericht zur Lage der Republik.

Artikel 12. Er hat das Recht, in einem oder mehreren Departements den Belagerungszustand zu erklären, jedoch mit dem Vorbehalt, darüber dem Senate in kürzester Frist zu berichten.  Die Folgen des Belagerungszustandes sind durch das Gesetz geregelt.

Artikel 13. Die Minister sind nur dem Staatschef unterstellt; jeder Minister ist ausschließlich für jene Handlungen der Regierung verantwortlich, die in seinen Bereich fallen; es existirt keinerlei gemeinsame Verantwortung unter ihnen; sie können nur durch den Senat zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 14. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem Präsidenten.“ Artikel 15. Durch Senatsbeschluß wird die dem Präsidenten der Republik für die Dauer seines Amtes jährlich bewilligte Summe festgesetzt.

Artikel 16. Stirbt der Präsident der Republik, ehe sein Mandat erloschen ist, so beruft der Senat die Nation, um eine Neuwahl vorzunehmen.

Artikel 17. Das Staatsoberhaupt hat das Recht, durch eine geheime und in den Senatsarchiven niedergelegte Urkunde den Namen des Bürgers zu hinterlegen, den er im Interesse Frankreichs dem Vertrauen des Volkes für diese Wahl empfiehlt.

Artikel 18. Bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik regiert der Senatspräsident im Verein mit den im Amte befindlichen Ministern, die einen Regierungsrath bilden und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

Vierter Titel – Vom Senate

Artikel 19. Die Zahl der Senatoren kann nicht mehr als 150 betragen; für das erste Jahr ist sie auf 80 festgesetzt.

Artikel 20. Der Senat besteht: 
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen; 
2) aus den Bürgern, welche der Präsident zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält.

Artikel 21. Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf Lebenszeit ernannt.

Artikel 22. Die Funktionen des Senates sind unentgeltlich; nichtsdestoweniger kann der Präsident der Republik an Senatoren wegen geleisteter Dienste und wegen ihrer Vermögenslage eine persönliche Dotation bewilligen, welche 30.000 Fr. jährlich nicht übersteigt.

Artikel 23. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und unter den Senatoren gewählt. Sie werden für ein Jahr ernannt. Die Besoldung des Präsidenten des Senats wird durch ein Dekret festgesetzt.

Artikel 24. Der Präsident der Republik beruft den Senat ein und verlängert sein Mandat. Er legt die Dauer seiner Sitzungen durch ein Dekret fest. Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.

Artikel 25. Der Senat ist der Hüter des Grundlagenpakts und der öffentlichen Freiheiten. Kein Gesetz kann verkündet werden, bevor es ihm vorgelegt worden ist.

Artikel 26. Der Senat widersetzt sich der Verkündung: 1) von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die ungestörte Religionsausübung, die individuelle Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter verstoßen oder dieselben angreifen würden; 
2) von solchen, welche die Verteidigung des Staatsgebietes gefährden könnten.

Artikel 27. Der Senat regelt durch einen Senatsbeschluß: 
1) die Verfassung der Kolonien und Algeriens; 2) alles, was nicht durch die Verfassung vorgesehen und zu ihrem Gange nötig ist; 3) den Sinn jener Verfassungsartikel, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Präsidenten der Republik zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm verkündet.

Artikel 29. Alle von der Regierung als verfassungswidrig an den Senat verwiesenen oder aus demselben Grunde durch Bürgerpetitionen beanstandeten Rechtsakte werden von ihm bestätigt oder aufgehoben.

Artikel 30. Der Senat kann in einem an den Präsidenten der Republik gerichteten Berichte Grundlagen zu Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.

Artikel 31. Er kann gleichermaßen Abänderungen der Verfassung vorschlagen. Wenn der Vorschlag von der exekutiven Gewalt angenommen wird, so wird darüber durch einen Senatsbeschluß entschieden.

Artikel 32. Dennoch aber soll jede Abänderung der wesentlichen Grundlagen der Verfassung, welche in der Proklamation vom 2. Dezember vorgelegt und vom französischen Volk angenommen wurden, der allgemeinen Abstimmung unterworfen werden.

Artikel 33. Im Falle einer Auflösung des Gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung desselben trifft der Senat auf Antrag des Präsidenten der Republik durch dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für die Regierungsgeschäfte erforderlich ist.

Fünfter Titel – Vom Gesetzgebenden Körper

Artikel 34. Die Wahl hat die Bevölkerung zur Grundlage.

Artikel 35. Auf 35.000 Wähler kommt ein Deputirter zum Gesetzgebenden Körper.

Artikel 36. Die Deputirten werden durch das allgemeine Wahlrecht ohne Listen-Scrutinium gewählt.

Artikel 37. Sie erhalten keine Besoldung.

Artikel 38. Sie werden für sechs Jahre gewählt.

Artikel 39. Der Gesetzgebende Körper beräth und beschließt die Gesetzesvorschläge und Steuern.

Artikel 40. Jede Gesetzesänderung, welche durch die mit der Prüfung eines Gesetzesentwurfes beauftragte Kommission angenommen wird, wird durch den Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers ohne Berathung dem Staatsrath zugeleitet. Wenn die Gesetzesänderung nicht vom Staatsrath angenommen wird, kann sie nicht der Berathung durch den Gesetzgebenden Körper unterworfen werden.

Artikel 41. Die ordentlichen Sitzungsperioden des Gesetzgebenden Körpers dauern drei Monate; seine Sitzungen sind öffentlich, auf Verlangen von lediglich fünf Mitgliedern kann die Versammlung jedoch in geheimer Sitzung tagen.

Artikel 42. Der Sitzungsbericht des Gesetzgebenden Körpers in Tageszeitungen oder jedem anderen Mittel der Veröffentlichung besteht ausschließlich in der Wiedergabe des am Schlusse jeder Sitzung durch den Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers abgefaßten Protokolls.

Artikel 43. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Gesetzgebenden Körpers werden durch den Präsidenten der Republik unter den Deputirten für die Dauer eines Jahres ernannt. Die Besoldung des Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.

Artikel 44. Die Minister können nicht Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers sein.

Artikel 45. Das Petitionsrecht wird beim Senate ausgeübt. An den Gesetzgebenden Körper kann keine Petition gerichtet werden.

Artikel 46. Der Präsident der Republik beruft, vertagt, verlängert den Gesetzgebenden Körper und löst ihn auf. Im Falle einer Auflösung muß der Präsident innerhalb von sechs Monaten einen neuen Gesetzgebenden Körper einberufen.

Sechster Titel – Vom Staatsrathe

Artikel 47. Die Zahl der Staatsräthe im ordentlichen Dienste liegt bei 40 bis 50.

Artikel 48. Die Staatsräthe werden vom Präsidenten der Republik ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.

Artikel 49. Den Vorsitz im Staatsrathe führt der Präsident der Republik und in seiner Abwesenheit die Person, welche er zum Vizepräsidenten des Staatsrathes bestimmt.

Artikel 50. Der Staatsrath ist berufen, unter der Leitung des Präsidenten der Republik die Gesetzesentwürfe sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen zu verfassen und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden Schwierigkeiten zu lösen.

Artikel 51. Im Namen der Regierung unterstützt er die Berathung der Gesetzesentwürfe im Senat und im Gesetzgebenden Körper. Die Staatsräthe, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben, werden vom Präsidenten der Republik bestimmt.

Artikel 52. Die Besoldung eines jeden Staatsrathes beträgt 25.000 Fr.

Artikel 53. Die Minister haben Rang, Sitz und berathende Stimme im Staatsrathe.

Siebenter Titel – Von dem Obersten Gerichtshofe

Artikel 54. Der Oberste Gerichtshof richtet ohne Einspruch und Rekurs über alle Personen, die als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den Präsidenten der Republik und wider die innere oder äußere Sicherheit des Staates vor ihn verwiesen werden. Er kann nur kraft eines Dekrets des Präsidenten der Republik mit einer Sache befaßt werden.

Artikel 55. Ein Senatsbeschluß wird die Organisation dieses Obersten Gerichts festlegen.

Achter Titel – Allgemeine Bestimmungen und Übergangsregelungen

Artikel 56. Die Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie auf gesetzmäßigem Wege aufgehoben werden.

Artikel 57. Ein Gesetz wird die Organisation der Gemeinden feststellen. Die Bürgermeister werden von der Exekutivgewalt ernannt und können auch außerhalb des Gemeinderathes berufen werden.

Artikel 58. Die vorliegende Verfassung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem die großen staatlichen Einrichtungen, die sie organisirt, konstituirt sind. Die durch den Präsidenten der Republik ab 2. Dezember und bis zu dem besagten Zeitpunkt erlassenen Dekrete werden Gesetzeskraft besitzen.

Senatsbeschluß vom 7. November 1852 zur Verfassungsänderung 

Artikel 1. Die Kaiserwürde wird wiederhergestellt. Louis-Napoleon Bonaparte wird Kaiser der Franzosen unter dem Namen Napoleon III.

Artikel 2. Die Kaiserwürde ist erblich in directer, natürlicher und legitimer Nachkommenschaft Louis-Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie, nach dem Erstgeburtsrechte und unter immerwährendem Ausschluß des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben.

Artikel 3. Wenn Louis-Napoleon Bonaparte keinen Sohn erhält, so kann er die legitimen Kinder und Nachkommen der Brüder des Kaisers Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren.  Die Formen der Adoption werden durch einen Senatsbeschluß geregelt. Wenn nach dieser Adoption Louis-Napaoleon noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden.  Den Nachfolgern Louis-Napoleon Bonapartes und ihren Nachkommen ist die Adoption untersagt.

Artikel 4. Louis-Napoleon Bonaparte regelt durch ein an den Senat gerichtetes und in dessen Archiven niedergelegtes organisches Dekret die Thronfolge in der Familie Bonaparte für den Fall, daß er weder einen directen legitimen noch adoptirten Sohn hinterlässt.

Artikel 5. In Ermangelung eines legitimen Erben oder eines Adoptiverben Louis-Napoleon Bonapartes und seiner Nachfolger in der Seitenlinie, die ihr Recht aus dem oben erwähnten organischen Dekret schöpfen, ernennt ein Senatsbeschluß, den die mit den fungirenden Präsidenten des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes zum Regierungsrathe zusammengetretenen Minister dem Senate vorschlagen und dem Volke zur Annahme vorlegen, den Kaiser und regelt in dessen Familie die Thronfolge in männlicher Linie unter immerwährendem Ausschluß des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben. Bis zu dem Augenblick, wo die Wahl des neuen Kaisers vollendet ist, werden die Staatsgeschäfte von den fungirenden Ministern geführt, die einen Regierungsrath bilden und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

Artikel 6. Die gegebenenfalls zur Thronfolge berufenen Mitglieder der Familie Louis-Napoleon Bonapartes und ihre Nachkommen beider Geschlechter gehören der kaiserlichen Familie an. Ein Senatsbeschluß regelt ihre Stellung. Sie können nicht ohne Einwilligung des Kaisers heirathen. Ohne diese Einwilligung hat ihre Verheirathung die Aberkennung jeglicher Erbrechte zur Folge, sowohl für denjenigen, der die Heirath eingegangen, als für seine Nachkommen.  Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, sein Erbrecht wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst wird. Louis-Napoleon Bonaparte legt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest. Der Kaiser hat die volle Gewalt über alle Mitglieder seiner Familie; er regelt ihre Pflichten und Verpflichtungen durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.

Artikel 7. Die Verfassung des 14. Januar 1852 wird in allen Bestimmungen, die dem vorliegenden Senatsbeschlusse nicht zuwiderlaufen, aufrechterhalten; nur in den Formen und Wegen, welche die Verfassung vorsieht, kann sie geändert werden.

Artikel 8. Folgender Antrag wird dem französischen Volke in den durch die Dekrete vom 2. und 4. Dezember 1851 vorgeschriebenen Formen zur Annahme vorgelegt:

„Das französische Volk wünscht die Wiederherstellung der Kaiserwürde in der Person Louis-Napoleon Bonapartes, mit der Thronfolge in seiner directen und legitimen oder adoptirten Nachkommenschaft, und stattet ihn mit dem Recht aus, die Thronfolge in der Familie Bonaparte zu regeln, wie dies in dem Senatsbeschluß vom 7. November 1852 geregelt ist.“

Kaiserliches Dekret vom 2. Dezember 1852 über die Verlautbarung und Erhebung des Senatsbeschlusses vom 7. November 1852 zum Staatsgesetz, aufgrund seiner Ratifizierung durch den Volksentscheid vom 21. und 22. November.

Napoleon – Gestützt auf den Senatsbeschluß vom 7. November 1852, der dem Volke einen Entscheid mit folgendem Wortlaut unterbreitet:

„Das Volk wünscht die Wiederherstellung der Kaiserwürde in der Person Louis-Napoleon Bonapartes, mit der Thronfolge in seiner directen und legitimen oder adoptirten Nachkommenschaft, und stattet ihn mit dem Recht aus, die Thronfolge in der Familie Bonaparte zu regeln, wie dies in dem Senatsbeschluß vom 7. November 1852 geregelt ist.“ 

Gestützt auf die Erklärung des Gesetzgebenden Körpers, der festhält:

Daß die Wahlvorgänge überall frei und ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

Daß die allgemeine Zählung der Stimmen, die auf den Volksentscheid abgegeben wurden, sieben Millionen achthundertvierundzwanzigtausendeinhundertneunundachtzig (7.824.189) Stimmzettel ergab, die das Wort „Ja“ trugen;

Zweihundertdreiundfünfzigtausendeinhundertfünfundvierzig (253.145) Stimmzettel mit dem Wort „Nein“;

Dreiundsechzigtausenddreihundertsechsundzwanzig (63.326) ungültige Stimmzettel; 

Haben Wir folgendes beschlossen und verordnet:

Artikel 1. Der Senatsbeschluß vom 7. November 1852, ratifizirt durch den Volksentscheid vom 21. und 22. November, wird verkündet und zum Staatsgesetz erklärt.

Artikel 2. Louis-Napoleon Bonaparte wird Kaiser der Franzosen unter dem Namen Napoleon III.

Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1852 über die Civilliste und die Dotation der Krone.

ERSTER TITEL

Abschnitt 1 – Von der Civilliste des Kaisers und der Dotation der Krone

Artikel 1. Die Civilliste des Kaisers wurde ab dem 1. Dezember 1852 für die gesamte Dauer seiner Herrschaft gemäß Artikel 15 des Senatsbeschlusses vom 28. Floréal des Jahres XII festgelegt.

Artikel 2. Die Immobilienausstattung der Krone umfasst die Paläste, Schlösser, Häuser, Domänen und Manufakturen, die in der Tabelle im Anhang zu diesem Senatsbeschluß aufgeführt sind.

Artikel 3. Die besonderen Güter, die dem Kaiser zum Zeitpunkt seiner Thronbesteigung gehörten, wurden von Rechts wegen mit dem Staatsbesitz vereint und sind Teil der Dotation der Krone.

Artikel 4. Die bewegliche Dotation umfasst Diamanten, Perlen, Edelsteine, Statuen, Gemälde, gravirte Steine, Museen, Bibliotheken und andere Kunstdenkmäler sowie die beweglichen Möbel, die im kaiserlichen Möbellager und den verschiedenen kaiserlichen Palästen und Einrichtungen enthalten sind.

Artikel 5. Auf Kosten des Schatzamtes werden mittels einer Bestandsaufnahme eine Aufstellung und Pläne der Immobilien sowie ein beschreibendes Inventar aller Möbel erstellt; diejenigen dieser Möbel, die sich durch ihren Gebrauch verschlechtern könnten, werden geschätzt. Abschriften dieser Urkunden werden in den Archiven des Senats hinterlegt.

Artikel 6. Die Denkmäler und Kunstgegenstände, die in den kaiserlichen Häusern entweder auf Kosten des Staates oder auf Kosten der Krone aufgestellt werden, sind und bleiben von diesem Zeitpunkt an Eigentum der Krone.

Abschnitt 2 – Bedingungen für den Genuß der Güter, die zur Dotation der Krone zählen

Artikel 7. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Krone ist unveräußerlich und unverjährbar. Es darf weder verschenkt noch verkauft, verpfändet oder mit Hypotheken belastet werden. Gegenstände, die nach Artikel 5 mit einer Schätzung inventarisirt wurden, können jedoch gegen Ersatz veräußert werden.

Artikel 8. Der Austausch von Eigentum, das zur Dotation der Krone zählt, kann nur durch einen Senatsbeschluß genehmigt werden.

Artikel 9. Das Eigentum der Krone und der Staatsschatz werden niemals durch Schulden des Kaisers oder die von ihm gewährten Pensionen belastet.

Artikel 10. Die Dauer der Pachtverträge darf einundzwanzig Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß ein Senatsbeschluß dies erlaubt; sie dürfen nicht mehr als drei Jahre vor ihrem Ablauf erneuert werden.

Artikel 11. Die Kronwälder unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes, soweit es sie betrifft – sie müssen regelmäßig bewirtschaftet werden. Es darf kein außerordentlicher Holzeinschlag vorgenommen werden, auch kein Einschlag von Vierteln in Reserve oder von Wäldern, die durch die Planung für den Hochwald reservirt wurden, es sei denn auf Grund eines Senatsbeschlusses. Die Bestimmungen von Artikel 2 und 3 des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 1852 gelten für das Eigentum der Krone.

Artikel 12. Die Kronbesitzungen sind nicht steuerpflichtig; sie tragen jedoch alle Kommunal- und Departementslasten. Zur Festlegung ihrer beitragspflichtigen Anteile an diesen Lasten werden sie in den Rollen und für ihre geschätzten Einkünfte in derselben Weise wie Privatbesitz aufgeführt.

Artikel 13. Der Kaiser kann an den Palästen, Gebäuden und Domänen der Krone alle Veränderungen, Ergänzungen und Abrisse vornehmen, die er für ihre Erhaltung oder Verschönerung für nützlich hält.

Artikel 14. Unterhalt und Reparaturen aller Art an Mobiliar und Immobilien der Krone gehen zu Lasten der Civilliste.

Artikel 15. Mit Ausnahme der vorstehenden Bedingungen und der Verpflichtung, eine Kaution zu stellen, von der der Kaiser befreit ist, gelten für das Eigentum der Krone alle anderen Regeln des bürgerlichen Rechts.

ZWEITER TITEL – Vom Witthum der Kaiserin und der Dotation der Prinzen der kaiserlichen Familie

Artikel 16. Das Witthum der Kaiserin wird bei der Vermählung des Kaisers durch einen Senatsbeschluß festgelegt.

Artikel 17. Den Prinzen und Prinzessinnen der kaiserlichen Familie wird eine jährliche Dotation von fünfzehnhunderttausend Fr. zugewiesen. Die Verteilung dieser Dotation erfolgt per Dekret des Kaisers.

DRITTER TITEL – Vom Privatbesitz

Artikel 18. Der Privatbesitz des Kaisers besteht aus den Gütern, die er während seiner Herrschaft unentgeltlich oder entgeltlich erwirbt.

Artikel 19. Der Kaiser kann über seinen Privatbesitz verfügen, ohne den Regeln des napoleonischen Zivilgesetzbuches über den frei verfügbaren Teil unterworfen zu sein. Wenn er nicht darüber verfügt hat, fallen die Güter aus seinem Privatbesitz an den Staat zurück und werden Teil der Dotation der Krone.

Artikel 20. Die Güter des Privatbesitzes unterliegen, mit Ausnahme der im vorherigen Artikel erwähnten Bestimmung, allen Regeln des napoleonischen Zivilgesetzbuches; sie werden besteuert und im Kataster eingetragen.

VIERTER TITEL – Von den Rechten der Gläubiger und gerichtlichen Handlungen

Artikel 21. Auf dem vom Kaiser verlassenen Privatbesitz bleiben die Rechte seiner Gläubiger und die Rechte der Hausangestellten, denen Altersrenten gewährt wurden oder durch Anrechnung von Abzügen von ihren Bezügen auf einen Fonds geschuldet werden, stets vorbehalten.

Artikel 22. Klagen, die die Dotation der Krone und den Privatbesitz betreffen, sind vom oder gegen den Verwalter dieses Besitztums zu erheben. Beide werden im Übrigen in der gewöhnlichen Form untersucht und entschieden, mit Ausnahme der vorliegenden Abweichung von Artikel 69 der Zivilprozessordnung.

Artikel 23. Titel sind nur auf alle beweglichen und unbeweglichen Güter vollstreckbar, die zum Privatbesitz zählen. Sie gelten niemals für Mobiliar, das sich in den Palästen, Manufakturen und kaiserlichen Häusern befindet, oder für Finanzmittel der Zivilliste.

Es folgt eine Tabelle der Immobilien, die zur Dotation der Krone bestimmt sind.

Senatsbeschluß vom 25. Dezember 1852 zur Auslegung und Änderung der Verfassung vom 14. Januar 1852.

Artikel 1. Der Kaiser hat das Recht, Begnadigungen auszusprechen und Amnestien zu gewähren.

Artikel 2. Der Kaiser führt, wenn er es für angemessen hält, den Vorsitz im Senat und im Staatsrathe.

Artikel 3. Handelsverträge, die gemäß Artikel 6 der Verfassung geschlossen werden, haben Gesetzeskraft für die darin festgelegten Tarifänderungen.

Artikel 4. Alle gemeinnützigen Arbeiten, insbesondere die in Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 1832 und Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1841 bezeichneten, sowie alle Unternehmungen von allgemeinem Interesse werden durch Dekrete des Kaisers angeordnet oder genehmigt. Diese Dekrete werden in den Formen erlassen, die für die Verordnungen der öffentlichen Verwaltung vorgeschrieben sind. Wenn diese Arbeiten und Unternehmungen jedoch Verpflichtungen oder Zuschüsse des Schatzamtes voraussetzen, muß das entsprechende Darlehen gewährt oder die Verpflichtung durch ein Gesetz ratifiziert werden, bevor sie ausgeführt werden können. Wenn es sich um Arbeiten handelt, die im Auftrag des Staates ausgeführt werden und die nicht Gegenstand von Konzessionen werden können, so können die Darlehen in dringenden Fällen nach den für außerordentliche Darlehen vorgeschriebenen Formen gewährt werden. Diese Darlehen werden dem Gesetzgebenden Körper während seiner nächsten Sitzungsperiode vorgelegt.

Artikel 5. Die Bestimmungen des organischen Dekrets vom 22. März 1852 können durch Dekrete des Kaisers abgeändert werden.

Artikel 6. Die gegebenenfalls zur Erbfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie und ihre Nachkommen werden als französische Prinzen bezeichnet. Der älteste Sohn des Kaisers trägt den Titel eines Kaiserlichen Prinzen.

Artikel 7. Die französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder des Senats und des Staatsrathes. Sie können jedoch nur mit Bewilligung des Kaisers an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 8. Die Personenstandsurkunden der kaiserlichen Familie werden vom Staatsminister entgegengenommen und auf Befehl des Kaisers dem Senat vorgelegt, der ihre Eintragung in seine Register und ihre Hinterlegung in seinen Archiven anordnet.

Artikel 9. Die Dotation der Krone und die Civilliste des Kaisers werden für die Dauer jeder Herrschaft durch einen besonderen Senatsbeschluß geregelt.

Artikel 10. Die Zahl der Senatoren, die direct vom Kaiser ernannt werden, darf 150 nicht überschreiten.

Artikel 11. Der Senatorenwürde wird eine jährliche und lebenslange Dotation von dreißigtausend Fr. zugewiesen.

Artikel 12. Der Ausgabenhaushalt wird dem Gesetzgebenden Körper und seinen administrativen Untergliederungen in Kapiteln und Artikeln vorgelegt. Er wird nach Ministerien abgestimmt. Die Kapitelverteilung der jedem Ministerium bewilligten Mittel wird durch ein Dekret des Kaisers festgelegt, das vom Staatsrathe erlassen wird. Durch besondere Dekrete, die in derselben Form erlassen werden, können Übertragungen von einem Kapitel auf ein anderes genehmigt werden. Dies gilt für den Haushalt des Jahres 1853.

Artikel 13. Der in Artikel 42 der Verfassung vorgeschriebene Sitzungsbericht wird vor seiner Veröffentlichung einer Kommission vorgelegt, die sich aus dem Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers und den Präsidenten jedes Präsidiums zusammensetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers. Das Protokoll der Sitzung, das der Versammlung verlesen wird, stellt nur die Vorgänge und Abstimmungen des Gesetzgebenden Körpers fest.

Artikel 14. Die Deputirten des Gesetzgebenden Körpers erhalten eine Besoldung, die für die Dauer jeder ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungsperiode auf zweitausendfünfhundert Fr. pro Monat festgesetzt wird.

Artikel 15. Generalstabsoffiziere, die in den Reservestand versetzt wurden, können Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers sein. Sie gelten als ausgeschieden, wenn sie gemäß Artikel 5 des Dekrets vom 1. Dezember 1852 und Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 1839 im aktiven Dienst sind.

Artikel 16. Der in Artikel 14 der Verfassung vorgeschriebene Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.“ 

Artikel 17. Die Artikel 2, 9, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 22 und 37 der Verfassung vom 14. Januar 1852 werden aufgehoben.

Senatsbeschluß vom 23. April 1856 zur Auslegung von Artikel 22 des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 1852 über die Civilliste und die Dotation der Krone.

Einziger Artikel Der Verwalter der Dotation der Krone hat die alleinige Befugnis, in Instanzen betreffend die Besitztümer, die Teil dieser Dotation oder des Privatbesitzes sind, entweder als Kläger oder als Beklagter vor Gericht aufzutreten. Er hat die alleinige Befugnis, Urkunden über den Austausch der Kronbesitztümer sowie alle anderen Urkunden, die den Vorschriften des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 1852 entsprechen, vorzubereiten und zu genehmigen. In den Fällen, die in den Artikeln 13 und 26 des Gesetzes vom 3. Mai 1841 vorgesehen sind, ist er ebenfalls befugt, allein Enteignungen zu genehmigen und Entschädigungen entgegenzunehmen, vorausgesetzt, daß diese Entschädigungen entweder in Immobilien oder in Staatsrenten verwendet werden, ohne daß der Schuldner jedoch verpflichtet ist, diese Weiterverwendung zu überwachen.

Senatsbeschluß vom 17. Juli 1856 über die Regentschaft des Kaiserreichs.

Titel I – Von der Regentschaft

Artikel 1. Der Kaiser ist minderjährig bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

Artikel 2. Im dem Fall, daß der Kaiser minderjährig den Thron besteigt, ohne daß sein Vater, der frühere Kaiser, in einer vor seinem Tod öffentlich bekanntgemachten Urkunde die Regentschaft des Reiches angeordnet hat, übt die Kaiserinmutter das Sorgerecht für ihren unmündigen Sohn aus und führt die Regentschaft über das Reich.

Artikel 3. Die Kaiserin-Regentin, die sich in zweiter Ehe vermählt, verliert von Rechts wegen die Regentschaft und das Sorgerecht für ihren unmündigen Sohn.

Artikel 4. In Ermangelung einer Kaiserin, ganz gleich ob diese die Regentschaft geführt hat oder nicht, übernimmt die Regentschaft, sofern der Kaiser es nicht in einer öffentlich bekanntgemachten oder geheimen Urkunde anders angeordnet hat, der erste französische Prinz von Geblüt, in dessen Abwesenheit derjenige französische Prinz, der der Thronfolge am nächsten steht. Der Kaiser kann durch eine öffentliche oder geheime Urkunde für die Vakanzen sorgen, die bei der Ausübung der Regentschaft während der Minderjährigkeit entstehen können.

Artikel 5. Fehlt auch ein Prinz von Geblüt, um die Regentschaft zu führen, so bilden die fungirenden Minister einen Rath, der die Staatsführung bis zu dem Zeitpunkt übernimmt, wo ein Regent ernannt ist. Sie entscheiden mit der Stimmenmehrheit. Unmittelbar nach dem Tode des Kaisers wird der Senat vom Regentschaftsrath einberufen. Auf Vorschlag des Regentschaftsrathes wählt der Senat den Regenten aus den ihm vorgeschlagenen Kandidaten. Für den Fall, daß der Regentschaftsrath nicht vom Kaiser ernannt wurde, erfolgen die Einberufung und der Vorschlag durch die den Rath bildenden Minister mit den fungirenden Präsidenten des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes.

Artikel 6. Der Regent und die Mitglieder des Regentschaftsrathes müssen Franzosen sein und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 7. Die Urkunden, mit denen der Kaiser über die Regentschaft verfügt oder die Mitglieder des Regentschaftsrathes ernennt, werden dem Senat zugeleitet und in dessen Archiven hinterlegt. Hat der Kaiser durch eine geheime Urkunde über die Regentschaft verfügt oder die Mitglieder des Regentschaftsrathes ernannt, so wird diese Urkunde unmittelbar nach dem Tode des Kaisers im Senat durch den Senatspräsidenten in Anwesenheit der Senatoren, die der Einladung folgen konnten, sowie der ordnungsgemäß geladenen Minister und Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes eröffnet.

Artikel 8. Alle Akte der Regentschaft erfolgen im Namen des minderjährigen Kaisers.

Artikel 9. Bis zur Volljährigkeit des Kaisers übt die Kaiserin-Regentin oder der Regent für den minderjährigen Kaiser die kaiserliche Autorität vollumfänglich aus, mit Ausnahme der Rechte, die dem Regentschaftsrathe zugewiesen sind. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die die Person des Kaisers schützen, sind auf die Kaiserin-Regentin und den Regenten anwendbar.

Artikel 10. Die Funktionen der Kaiserin-Regentin oder des Regenten beginnen mit dem Tode des Kaisers. Wenn jedoch eine geheime Urkunde über die Regentschaft an den Senat gerichtet und in dessen Archiven hinterlegt worden ist, beginnt das Amt des Regenten erst nach der Eröffnung dieser Urkunde. Bis dahin verbleibt die Regierung der Staatsgeschäfte in den Händen der fungirenden Minister, im Einklang mit Artikel 5.

Artikel 11. Wenn der minderjährige Kaiser stirbt und einen Bruder als Thronfolger hinterlässt, wird die Regentschaft der Kaiserin oder des Regenten ohne neue Formalitäten fortgesetzt.

Artikel 12. Die Regentschaft der Kaiserin endet, wenn die Erbfolge einen minderjährigen Prinzen auf den Thron beruft, der nicht ihr Sohn ist. In diesem Fall wird die Regentschaft gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 dieses Senatsbeschlusses besetzt.

Artikel 13. Stirbt der minderjährige Kaiser und hinterlässt die Krone einem minderjährigen Kaiser aus einem anderen Zweig, so bleibt der Regent bis zur Volljährigkeit des neuen Kaisers im Amt.

Artikel 14. Wenn der durch diesen Senatsbeschluß bestimmte französische Prinz zum Zeitpunkt des Todes des Kaisers aus Altersgründen oder aus jedwedem anderen gesetzlichen Grund an der Ausübung der Regentschaft gehindert wurde, behält der fungirende Regent die Regentschaft bis zur Volljährigkeit des Kaisers bei.

Artikel 15. Die Regentschaft verleiht mit Ausnahme jener der Kaiserin keine Rechte über die Person des minderjährigen Kaisers. Die Obsorge für den minderjährigen Kaiser, die Oberaufsicht über sein Haus und die Überwachung seiner Erziehung werden seiner Mutter anvertraut. In Ermangelung der Mutter oder einer vom Kaiser bestimmten Person wird die Obsorge des minderjährigen Kaisers der vom Regentschaftsrathe ernannten Person anvertraut. Weder der Regent noch seine Nachkommen können ernannt oder bestimmt werden.

Artikel 16. Wenn die Kaiserin-Regentin oder der Regent zu Lebzeiten des Kaisers keinen Eid zur Ausübung der Regentschaft geleistet haben, so leisten sie ihn auf das Evangelium vor dem auf dem Thron sitzenden minderjährigen Kaiser, assistirt von den französischen Prinzen, den Mitgliedern des Regentschaftsrathes, den Ministern, den Großoffizieren der Krone und den Großkreuzen der Ehrenlegion, in Anwesenheit des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes. Der Eid kann auch dem minderjährigen Kaiser in Anwesenheit der Mitglieder des Regentschaftsrathes, der Minister und der Präsidenten des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes geleistet werden. In diesem Fall wird die Eidesleistung durch eine Proklamation der Kaiserin-Regentin oder des Regenten öffentlich bekanntgemacht.

Artikel 17. Der von der Kaiserin-Regentin oder dem Regenten geleistete Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre dem Kaiser die Treue; ich schwöre, getreu der Verfassung, der Senatsbeschlüsse und der Gesetze des Kaiserreiches zu regieren; die Rechte der Nation und der Kaiserwürde in ihrer Unversehrtheit zu wahren; bei der Ausübung meiner Autorität nur meine Ergebenheit dem Kaiser und Frankreich gegenüber walten zu lassen und die mir anvertraute Gewalt dem Kaiser, sobald er die Großjährigkeit erreicht, treulich zu übertragen.“ Ein Protokoll dieser Eidesleistung wird vom Staatsminister angefertigt. Dieses Protokoll wird an den Senat gerichtet und in dessen Archiven hinterlegt. Die Urkunde wird von der Kaiserin-Regentin oder dem Regenten sowie von den Prinzen der kaiserlichen Familie, den Mitgliedern des Regentschaftsrathes, den Ministern und den Präsidenten des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes unterzeichnet.

TITEL II – Vom Regentschaftsrathe

Artikel 18. Für die gesamte Dauer der Minderjährigkeit des Kaisers wird ein Regentschaftsrath gebildet. Er setzt sich zusammen: 1. aus den vom Kaiser bestimmten französischen Prinzen; in Ermangelung einer Bestimmung durch den Kaiser, aus den beiden nächsten französischen Prinzen in der Erbfolge; 
2. aus jenen Personen, die der Kaiser durch eine öffentliche oder geheime Urkunde bestimmt hat. Wenn der Kaiser niemanden im voraus bestimmt hat, so ernennt der Senat fünf Personen, die den Regentschaftsrath bilden. Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines oder mehrerer Mitglieder des Regentschaftsrathes, die keine französischen Prinzen sind, werden diese vom Senat ersetzt.

Artikel 19. Kein Mitglied des Regentschaftsrathes kann durch die Kaiserin-Regentin oder den Regenten seines Amtes enthoben werden.

Artikel 20. Der Regentschaftsrath wird von der Kaiserin-Regentin oder dem Regenten einberufen und geleitet. Die Kaiserin-Regentin oder der Regent können einen der französischen Prinzen, die dem Regentschaftsrathe angehören, oder eines der anderen Mitglieder dieses Rathes damit beauftragen, an ihrer Stelle den Vorsitz zu führen.

Artikel 21. Der Regentschaftsrath entscheidet obligatorisch und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen: 1. über die Vermählung des Kaisers; 
2. über Kriegserklärungen sowie über die Unterzeichnung von Friedens-, Bündnis- oder Handelsverträgen; 
3. über Entwürfe für organische Senatsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kaiserin-Regentin oder des Regenten den Ausschlag. Wenn der Vorsitz durch einen Vertreter ausgeübt wird, entscheidet die Kaiserin-Regentin oder der Regent.

Artikel 22. In allen anderen Angelegenheiten, die ihm durch die Kaiserin-Regentin oder den Regenten vorgelegt werden, hat der Regentschaftsrath lediglich eine berathende Stimme.

TITEL VII – Verschiedenes

Artikel 23. Während der Regentschaft wird die Krondotation weiterhin nach den geltenden Regeln verwaltet. Die Verwendung der Erträge wird gemäß den bisher üblichen Formen unter der Autorität der Kaiserin-Regentin oder des Regenten bestimmt.

Artikel 24. Die Ausgaben der Kaiserin-Regentin oder des Regenten zur Unterhaltung ihrer Unterkünfte sowie ihre persönlichen Ausgaben sind Teil des Kronbudgets. Ihr Anteil wird vom Regentschaftsrath festgesetzt.

Artikel 25. Im Falle der Abwesenheit des Regenten, wenn der Kaiser minderjährig die Thronfolge antritt, und falls der bisherige Kaiser vor seinem Tod dafür niemanden im voraus bestimmt hat, werden die Staatsgeschäfte bis zum Eintreffen des Regenten gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Senatsbeschlusses geführt.

Senatsbeschluß vom 2. Februar 1861, in Abänderung von Artikel 42 der Verfassung.

Artikel 42 der Verfassung wird wie folgt geändert:

Die Aussprachen der Sitzungen des Senats und des Gesetzgebenden Körpers werden stenografisch erfasst und im vollständigen Wortlaut im Journal officiel des nächsten Tages wiedergegeben. Außerdem werden die Protokolle dieser Sitzungen, die von schriftführenden Redakteuren unter Aufsicht des Präsidenten jeder Versammlung verfasst werden, jeden Abend den Zeitungen zur Verfügung gestellt. Das in Zeitungen oder anderen Publikationen reproduzierte Sitzungsprotokoll des Senats und des Gesetzgebenden Körpers besteht ausschließlich in der Wiedergabe des im Journal officiel abgedruckten Wortlauts der Aussprachen oder des unter Aufsicht des Präsidenten verfassten Protokolls, im Einklang mit den vorstehenden Absätzen. Wenn jedoch in einer Sitzung mehrere Gesetzesentwürfe oder Anträge berathen wurden, ist es zulässig, nur die Aussprachen über einen einzigen dieser Entwürfe oder Anträge wiederzugeben. In diesem Falle muß die Veröffentlichung, sollte sich die Berathung über mehrere Sitzungen hinziehen, bis zur Abstimmung und einschließlich dieser fortgesetzt werden. Der Senat kann auf Antrag von fünf Mitgliedern beschließen, in geheimer Sitzung zu tagen. Die Bestimmungen von Artikel 13 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852, die dem vorliegenden Senatsbeschluß widersprechen, werden aufgehoben.

Senatsbeschluß vom 18. Juli 1866, zur Abänderung der Verfassung, insbesondere deren Artikel 40 und 41.

Artikel 1. Keine andere öffentliche Gewalt als der Senat kann über die Verfassung berathen, und dies nur in den von ihr bestimmten Formen. Ein Antrag, der eine Änderung oder Auslegung der Verfassung zum Gegenstand hat, kann in einer allgemeinen Sitzung nur dann vorgetragen werden, wenn die Prüfung von mindestens drei der fünf Mitglieder des Senatspräsidiums genehmigt worden ist.

Artikel 2. Jede Berathung, die eine Kritik oder Änderung der Verfassung zum Gegenstand hat und die entweder in der Tages- oder Wochenpresse, auf Plakaten oder in nicht periodischen Schriften der in Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets vom 17. Februar 1852 festgelegten Größenordnung veröffentlicht oder wiedergegeben wird, ist untersagt. Anträge, die eine Änderung oder Auslegung der Verfassung zum Gegenstand haben, können nur durch die Veröffentlichung des offiziellen Protokolls der Sitzung, in der sie vorgetragen wurden, publik gemacht werden. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von fünfhundert bis zehntausend Fr. geahndet wird.

Artikel 3. Artikel 40 der Verfassung vom 14. Januar 1852 wird wie folgt geändert: Artikel 40. Änderungsanträge, welche durch die mit der Prüfung eines Gesetzesentwurfes beauftragte Kommission angenommen wurden, werden durch den Präsidenten des Gesetzgebenden Körpers dem Staatsrath zugeleitet. Änderungsanträge, die von der Kommission oder vom Staatsrath nicht angenommen wurden, können vom Gesetzgebenden Körper in Betracht gezogen und zur erneuten Prüfung an die Kommission verwiesen werden. Wenn die Kommission keine neue Fassung vorschlägt oder die von ihr vorgeschlagene Fassung vom Staatsrathe nicht angenommen wird, so wird nur der ursprüngliche Entwurf zur Berathung gestellt.

Artikel 4. Die Bestimmung des Artikels 41 der Verfassung vom 14. Januar 1852, welche die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden des Gesetzgebenden Körpers auf drei Monate begrenzt, wird aufgehoben. Die Sitzungsperiode wird durch ein Dekret des Kaisers für beendet erklärt. Die Besoldung der Deputirten des Gesetzgebenden Körpers wird für jede ordentliche Sitzungsperiode, unabhängig von ihrer Dauer, auf zwölftausendfünfhundert Fr. festgesetzt. Im Falle einer außerordentlichen Sitzungsperiode wird die Besoldung weiterhin gemäß Artikel 14 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 geregelt.

Senatsbeschluß vom 14. März 1867, zur Abänderung von Artikel 26 der Verfassung.

Artikel 26 der Verfassung wird wie folgt geändert:

Artikel 26. Der Senat widersetzt sich der Verkündung: 1. von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die ungestörte Religionsausübung, die individuelle Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter verstoßen oder dieselben verletzen würden; 
2. von solchen, welche die Verteidigung des Staatsgebietes gefährden könnten. Der Senat kann außerdem, bevor er über die Verkündung eines Gesetzes entscheidet, durch eine begründete Entschließung verlangen, daß dieses Gesetz dem Gesetzgebenden Körper zur erneuten Berathung vorgelegt wird. Diese erneute Berathung findet erst in einer nachfolgenden Sitzungsperiode statt, es sei denn, der Senat hat die Dringlichkeit der Angelegenheit anerkannt. Hat der Gesetzgebende Körper das Gesetz in einer zweiten Berathung unverändert angenommen, so berät der erneut befasste Senat nur darüber, ob er sich der Verkündung des Gesetzes nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels widersetzt oder nicht.

Senatsbeschluß vom 8. September 1869, zur Abänderung verschiedener Artikel der Verfassung, von Artikel 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 22. Dezember 1852 und von Artikel 1 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861.

Artikel 1. Die Gesetzesinitiative liegt beim Kaiser und dem Gesetzgebenden Körper.

Artikel 2. Die Minister sind nur dem Kaiser unterstellt. Sie berathen in einem Rathe unter seinem Vorsitz. Sie sind verantwortlich. Sie können nur vom Senat zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 3. Die Minister können Mitglieder des Senats oder des Gesetzgebenden Körpers sein. Sie haben Zutritt zu beiden Versammlungen und sind auf ihr Verlangen jederzeit anzuhören.

Artikel 4. Die Sitzungen des Senats sind öffentlich. Auf Antrag von lediglich fünf Mitgliedern kann der Senat beschließen, in geheimer Sitzung zu tagen.

Artikel 5. Der Senat kann unter Angabe seiner Änderungswünsche ein Gesetz zur erneuten Berathung an den Gesetzgebenden Körper zurückverweisen. Er kann sich in jedem Fall der Verkündung des Gesetzes widersetzen. Ein Gesetz, gegen dessen Verkündung der Senat Einspruch erhoben hat, darf dem Gesetzgebenden Körper nicht in derselben Sitzungsperiode erneut vorgelegt werden.

Artikel 6. Bei der Eröffnung jeder Sitzungsperiode ernennt der Gesetzgebende Körper seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und seine Sekretäre. Er ernennt seine Quästoren.

Artikel 7. Jedes Mitglied des Senats oder des Gesetzgebenden Körpers hat das Recht, eine Interpellation an die Regierung zu richten. Begründete Tagesordnungen können angenommen werden. Die Rücküberweisung der begründeten Tagesordnung an die Präsidien ist von Rechts wegen zulässig, wenn sie von der Regierung beantragt wird. Die Präsidien ernennen eine Kommission, über deren zusammenfassenden Bericht die Versammlung entscheidet.

Artikel 8. Kein Änderungsantrag kann zur Berathung gestellt werden, wenn er nicht der mit der Prüfung des Gesetzentwurfs beauftragten Kommission zugeleitet und der Regierung mitgeteilt worden ist. Wenn die Regierung und die Kommission sich nicht einig sind, gibt der Staatsrath seine Stellungnahme ab und der Gesetzgebende Körper entscheidet.

Artikel 9. Der Ausgabenhaushalt wird dem Gesetzgebenden Körper, nach Kapiteln und Artikeln untertheilt, vorgelegt. Der Haushalt jedes Ministeriums wird kapitelweise gemäß der diesem Senatsbeschluß beigefügten Nomenklatur verabschiedet.

Artikel 10. Die künftigen, durch internationale Verträge vorgenommenen Änderungen der Zolltarife oder Postgebühren werden erst kraft eines Gesetzes verbindlich.

Artikel 11. Die gegenwärtig zwischen der Regierung des Kaisers, dem Senat und dem Gesetzgebenden Körper bestehenden verfassungsrechtlichen Beziehungen können nur per Senatsbeschluß geändert werden. Die ordnungspolitischen Bezihungen zwischen diesen Gewalten werden durch ein kaiserliches Dekret festgelegt. Der Senat und der Gesetzgebende Körper geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12. Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Senatsbeschluß stehen, sind aufgehoben, insbesondere die Artikel 8 und 13, der zweite Absatz von Artikel 24, die Artikel 26 und 40, der fünfte Absatz von Artikel 42, der erste Absatz von Artikel 43 sowie Artikel 44 der Verfassung, die Artikel 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 und Artikel 1 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861.

Es folgt die in Artikel 9 Absatz 2 angekündigte Nomenklatur.

Senatsbeschluß vom 21. Mai 1870 zur Festlegung der Verfassung des Kaiserreichs

Napoleon, Kaiser der Franzosen von Gottes Gnaden und dem Willen der Nation, allen Gegenwärtigen und Zukünftigen Unseren Gruß. In Anbetracht Unseres Dekrets vom 23. April, mit dem Wir das französische Volk zur Abstimmung einberufen, um den folgenden Plebiscit-Entwurf anzunehmen oder abzulehnen: „Das Volk billigt die liberalen Verfassungsreformen, die seit 1860 vom Kaiser mit Unterstützung der großen staatlichen Einrichtungen durchgeführt wurden, und ratifizirt den Senatsbeschluß vom 20. April 1870“;

In Anbetracht der Erklärung des Gesetzgebenden Körpers, der feststellt: Daß die Abstimmungsvorgänge ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
Daß die allgemeine Auszählung der auf den Plebiscit-Entwurf abgegebenen Stimmen Folgendes ergab: Sieben Millionen dreihundertfünfzigtausendeinhundertzweiundvierzig (7.350.142) Stimmzettel mit dem Wort Ja;

Fünfzehnhundertachtunddreißigtausendeinhundertfünfundzwanzig (1.538.825) Stimmzettel mit dem Wort Nein;
Einhundertzwölftausendneunhundertfünfundsiebzig (112.975) ungültige Stimmzettel. Haben Wir den vom Senat am 20. April 1870 verabschiedeten Senatsbeschluß mit folgendem Wortlaut als Staatsgesetz angenommen und verkündet:
 
Senatsbeschluß zur Festlegung der Verfassung des Kaiserreichs

Erster Titel

Artikel 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und verankert die 1789 proklamirten wesentlichen Grundsätze, welche die Grundlage des öffentlichen Rechts der Franzosen bilden.

Zweiter Titel – Von der Kaiserwürde und der Regentschaft

Artikel 2. Die Kaiserwürde wird wiederhergestellt in der Person von Napoleon III., gemäß dem Plebiscit vom 21. und 22. November 1852, und sie ist erblich in directer und legitimer Nachkommenschaft Louis-Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie, nach dem Erstgeburtsrechte und unter immerwährendem Ausschluß des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben.

Artikel 3. Wenn Napoleon III. keinen Sohn erhält, so kann er die legitimen Kinder und Nachkommen der Brüder des Kaisers Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren. Die Formen der Adoption werden durch ein Gesetz geregelt. Wenn nach dieser Adoption Napoleon III. noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden. Die Adoption ist den Nachfolgern Napoleons III. und ihren Nachkommen untersagt.

Artikel 4. In Ermangelung eines directen und legitimen Erben oder eines Adoptiverben werden Prinz Napoleon (Joseph Charles Paul) und seine directen und legitimen Nachkommen auf den Thron berufen, in männlicher Linie, nach dem Erstgeburtsrechte unter immerwährendem Ausschluß des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben.

Artikel 5. In Ermangelung eines legitimen Erben oder eines Adoptiverben Napoleons III., wie in Ermangelung eines legitimen Nachkommen der im vorstehenden Artikel benannten Seitenlinie, erwählt das Volk den Kaiser und regelt in dessen Familie die Thronfolge in männlicher Linie unter immerwährendem Ausschluß des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben. Der Entwurf zu einem solchen Plebiscit wird nacheinander im Senat und im Gesetzgebenden Körper auf Vorschlag der einen Regierungsrath bildenden Minister beschlossen. Bis zu dem Augenblick, wo die Wahl des neuen Kaisers vollendet ist, werden die Staatsgeschäfte von den fungirenden Ministern geführt, die einen Regierungsrath bilden und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

Artikel 6. Die gegebenenfalls zur Thronfolge berufenen Mitglieder der Familie Napoleons III. und ihre Nachkommen beider Geschlechter gehören der kaiserlichen Familie an. Sie können nicht ohne Einwilligung des Kaisers heirathen. Ohne diese Einwilligung hat ihre Verheirathung die Aberkennung jeglicher Erbrechte zur Folge, sowohl für denjenigen, der die Heirath eingegangen, als für seine Nachkommen. Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, sein Erbrecht wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst wird. Der Kaiser legt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest. Er hat die volle Gewalt über diese; er regelt ihre Pflichten und Rechte durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.

Artikel 7. Die Regentschaft des Reichs wird gemäß dem Senatsbeschluß vom 17. Juli 1856 geführt.

Artikel 8. Die gegebenenfalls zur Thronfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie führen den Titel französischer Prinzen. Der älteste Sohn des Kaisers trägt den Titel eines Kaiserlichen Prinzen. 9. Die französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder des Senats und des Staatsrathes. Sie können jedoch nur mit Bewilligung des Kaisers an den Sitzungen teilnehmen.
Dritter Titel – Zusammensetzung der Regierung des Kaisers
Artikel 10. Der Kaiser regiert mit Hilfe der Minister, des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsraths.

Artikel 11. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Kaiser, den Senat und den Gesetzgebenden Körper ausgeübt.

Artikel 12. Die Gesetzesinitiative liegt beim Kaiser sowie dem Senat und dem Gesetzgebenden Körper.  Gesetzesvorschläge auf Initiative des Kaisers können nach dessen Ermessen entweder im Senat oder im Gesetzgebenden Körper eingebracht werden.
Allerdings muß jedes Steuergesetz zuerst dem Gesetzgebenden Körper zur Abstimmung vorgelegt werden.
Vierter Titel – Vom Kaiser
Artikel 13. Der Kaiser ist dem französischen Volke verantwortlich, dessen Urtheil er immer hinzuziehen kann.

Artikel 14. Der Kaiser ist das Staatsoberhaupt. Er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Kriege, schließt Friedens-, Bündnis- und Handelsverträge ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle zur Ausführung der Gesetze nötigen Verordnungen und Dekrete.

Artikel 15. Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt. Die Unabsetzbarkeit der Richter wird beibehalten.

Artikel 16. Der Kaiser hat das Recht, Begnadigungen auszusprechen und Amnestien zu gewähren.

Artikel 17. Gesetze werden von ihm ausgefertigt und verkündet.

Artikel 18. Die künftigen Änderungen der Zolltarife oder Postgebühren, die durch internationale Verträge vorgenommen werden, sind nur kraft eines Gesetzes verbindlich.

Artikel 19. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister. Die Minister berathen in einem Rath unter dem Vorsitz des Kaisers. Sie sind verantwortlich.

Artikel 20. Die Minister können Mitglieder des Senats und des Gesetzgebenden Körpers sein. Sie haben Zutritt zu beiden Versammlungen und sind auf ihr Verlangen jederzeit anzuhören.

Artikel 21. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des Gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.“ 

Artikel 22. Die Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 über die Dotation der Krone und die Civilliste bleiben in Kraft. Allerdings bedarf es zukünftig eines Gesetzes in den Fällen der Artikel 8, 11 und 16 des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 1852. Zukünftig werden die Dotation der Krone und die Civilliste für die Dauer der Herrschaft des Kaisers durch den Gesetzgeber festgesetzt, der nach der Thronbesteigung des Kaisers zusammentritt.

Fünfter Titel – Vom Senate

Artikel 23. Der Senat besteht: 
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen; 2) aus den Bürgern, welche der Kaiser in die Senatorenwürde erhebt.
Artikel 24. Ernennungsdekrete beziehen sich jeweils auf einzelne Senatoren. Darin werden die Dienste und Gründe aufgeführt, welche der Ernennung zugrundeliegen. Die Entscheidung des Kaisers kann durch keine weiteren Bedingungen eingeschränkt werden.

Artikel 25. Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf Lebenszeit ernannt.

Artikel 26. Die Zahl der Senatoren kann höchstens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers betragen, einschließlich der Senatoren von Amts wegen. Der Kaiser kann nicht mehr als 20 Senatoren jährlich ernennen.

Artikel 27. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats werden durch den Kaiser ernannt und unter den Senatoren gewählt. Sie werden für ein Jahr ernannt.

Artikel 28. Der Kaiser beruft den Senat ein und verlängert sein Mandat. Die Sitzungsperioden werden durch ihn für beendet erklärt.

Artikel 29. Die Sitzungen des Senats sind öffentlich. Der Senat kann jedoch in den Fällen und unter den Bedingungen, welche in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, in geheimer Sitzung tagen.

Artikel 30. Der Senat beräth und beschließt Gesetzesentwürfe.

Sechster Titel – Vom Gesetzgebenden Körper

Artikel 31. Die Deputirten werden durch das allgemeine Wahlrecht ohne Listen-Scrutinium gewählt.

Artikel 32. Sie werden für eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren gewählt.

Artikel 33. Der Gesetzgebende Körper beräth und beschließt Gesetzesentwürfe.

Artikel 34. Der Gesetzgebende Körper wählt unmittelbar nach Eröffnung jeder Sitzungsperiode die Mitglieder seines Präsidiums.

Artikel 35. Der Kaiser beruft den Gesetzgebenden Körper ein, vertagt seine Sitzungen, verlängert sein Mandat und löst ihn auf.
Im Falle einer Auflösung muß der Kaiser innerhalb von sechs Monaten einen neuen Gesetzgebenden Körper zusammenberufen. Der Kaiser erklärt die Sitzungsperioden des Gesetzgebenden Körpers für beendet.

Artikel 36. Die Sitzungen des Gesetzgebenden Körpers sind öffentlich. Der gesetzgebende Körper kann jedoch in den Fällen und unter den Bedingungen, welche in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, in geheimer Sitzung tagen.

Siebenter Titel – Vom Staatsrathe

Artikel 37. Der Staatsrath hat die Aufgabe, unter Leitung des Kaisers die Gesetzesentwürfe sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen zu redigiren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden Schwirigkeiten zu lösen.

Artikel 38. Im Namen der Regierung unterstützt der Staatsrath die Berathung von Gesetzesentwürfen im Senat und im Gesetzgebenden Körper.

Artikel 39. Die Staatsräthe werden vom Kaiser ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.

Artikel 40. Die Minister haben Rang, Sitz und berathende Stimme im Staatsrathe.

Achter Titel – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 41. Das Petitionsrecht wird beim Senate und beim Gesetzgebenden Körper ausgeübt.

Artikel 42. Aufgehoben werden die Artikel 19, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 der Verfassung vom 14. Januar 1852; der Artikel 2 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852; die Artikel 5 und 8 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 sowie alle Vorschriften, die im Widerspruch zu der vorliegenden Verfassung stehen.

Artikel 43. Die Bestimmungen der Verfassung vom 14. Januar 1852 und diejenigen der seither verkündeten Senatsbeschlüsse, welche in der vorliegenden Verfassung nicht enthalten sind und nicht durch den vorhergehenden Artikel aufgehoben werden, haben Gesetzeskraft.

Artikel 44. Diese Verfassung kann nur durch das Volk, auf Vorschlag des Kaisers, geändert werden.

Artikel 45. Die durch diese Verfassung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Plebiscits vom 20. und 21. November 1851 bedürfen der Zustimmung des Volkes in der den Dekreten vom 2. und 4. Dezember 1851 sowie vom 7. November 1852 entsprechenden Form. Allerdings darf ein solches Plebiscit nur einen Tag dauern.

Stand: 15. Dezember 2022

Stand : 15 Dezember 2022