Man unterscheidet die Befugnisse, die dem Staatspräsidenten eigen sind, von gemeinsamen Befugnissen. Letztere erfordern eine ministerielle Gegenunterschrift.
Die eigenen Befugnisse:
- Ernennung des Premierministers (>> Art. 8)
- Durchführung eines Referendums (>> Art. 11) auf Vorschlag der Regierung oder auf gemeinschaftlichen Vorschlag der beiden Parlamentskammern hin.
- das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen (>> Art. 12)
- die Umsetzung der Sonderbefugnisse von Artikel 16 (>> Art. 16)
- das Recht, Mitteilungen an die parlamentarischen Versammlungen zu richten (>> Art. 18)
- die Nominierung dreier Mitglieder und des Präsidenten des Verfassungsrates (>> Art. 56)
- das Recht auf Anrufung des Verfassungsrates (>> Art. 54 und Art. 61)
Die weiteren Befugnisse des Staatspräsidenten werden vom Premierminister und gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet (>> Art. 19):
- Der Staatspräsident verfügt über die Befugnis, Verordnungen zu erlassen.
- Er ernennt die Minister und beendet ihre Ämter (>> Art. 8) auf Vorschlag des Premierministers.
- Er unterzeichnet Anordnungen und Dekrete, die im Ministerrat beschlossen werden (>> Art. 13).
- Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor (Art. 13). Der Artikel 13 präzisiert, welche Ernennungen im Ministerrat fallen müssen, und verweist auf ein Organgesetz.
- Er kann auf Anfrage der Regierung oder der Mehrheit der Abgeordneten das Parlament zu einer Sondersitzung einberufen (>> Art. 30).
- Er hat das Begnadigungsrecht (>> Art. 17).
- Der Staatspräsident ernennt die Botschafter (>> Art. 14).
- Er verhandelt und ratifiziert die Verträge (>> Art. 52).
- Der Staatspräsident verkündet die Gesetze binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des endgültig beschlossenen Gesetzes an die Regierung. Vor Ablauf dieser Frist kann der Präsident das Parlament zu einer zweiten Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben auffordern; diese neue Beratung darf ihm nicht verweigert werden (>> Art. 10).
Der Staatspräsident führt den Vorsitz bestimmter Instanzen:
- den Vorsitz des Ministerrates (>> Art. 9)
- als Chef der Armeen den Vorsitz der oberen Räte und Komitees der nationalen Verteidigung (>> Art. 15).
Emmanuel Macron

Aktualisiert am: 15 Dezember 2022