Es wird zwischen den ausschließlichen und den geteilten Befugnissen des Staatspräsidenten unterschieden, wobei letztere eine ministerielle Gegenzeichnung erfordern.
Ausschließliche Befugnisse:
- Ernennung des Premierministers (Art. 8 der Verfassung)
- Abhaltung eines Referendums (Art. 11) auf Vorschlag der Regierung oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Parlamentskammern
- Auflösung der Nationalversammlung (Art. 12)
- Ausübung der außerordentlichen Befugnisse gemäß Artikel 16 (Art. 16)
- Mitteilungen an die beiden Kammern des Parlaments (Art. 18)
- Ernennung von drei Mitgliedern sowie des Präsidenten des Verfassungsrats (Art. 56)
- Anrufung des Verfassungsrats (Art. 54 und 61)
Die sonstigen Befugnisse des Staatspräsidenten müssen vom Premierminister und gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet werden (Art. 19):
- Der Staatspräsident ist befugt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
- Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entlässt er die Mitglieder der Regierung (Art. 8).
- Er unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen Verordnungen und Dekrete (Art. 13).
- Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor (Art. 13). Artikel 13 sieht vor, welche Ernennungen dem Ministerrat zufallen, und verweist auf ein Organgesetz.
- Auf Anfrage der Regierung oder der Mehrheit der Abgeordneten kann er das Parlament zu einer Sondersitzung einberufen (Art. 30).
- Er übt das Begnadigungsrecht aus (Art. 17).
- Der Staatspräsident ernennt die Botschafter (Art. 14).
- Er verhandelt und ratifiziert Staatsverträge (Art. 52).
- Der Staatspräsident verkündet die Gesetze binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des endgültig verabschiedeten Gesetzes an die Regierung. Vor Ablauf dieser Frist kann er vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen; diese neue Beratung darf nicht verweigert werden (Art. 10 der Verfassung).
Vorsitz über bestimmte Instanzen:
- Vorsitz im Ministerrat (>> Art. 9)
- Als Oberbefehlshaber der Streitkräfte führt er den Vorsitz in den Oberen Räten und Ausschüssen für nationale Verteidigung (>> Art. 15).
Geschichte der französischen Republik
Staatspräsident Emmanuel Macron
Stand : 15 Dezember 2022