Teil des Themas : Vertrag von Aachen

Bundeskanzlerin Angela Merkel und der französische Präsident Emmanuel Macron werden am 22. Januar 2019 einen bilateralen Vertrag über Zusammenarbeit und Integration unterzeichnen. Die feierliche Zeremonie wird im Krönungssaal des Aachener Rathauses stattfinden.

Der Aachener Vertrag knüpft an den Élysée-Vertrag von 1963 an, der einen bedeutenden Beitrag zur historischen Versöhnung zwischen Deutschland und Frankreich geleistet hat. Der neue Vertrag richtet sich am Ziel einer größeren Konvergenz zwischen beiden Ländern aus. Deutschland und Frankreich wollen sich gemeinsam den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts stellen.

Der neue Vertrag wird die bereits engen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich weiter ausbauen, insbesondere in den Bereichen der Wirtschaftspolitik, der Außen - und Sicherheitspolitik, der Kultur- und Bildungspolitik, der Forschungs- und Technologiepolitik, der Klima- und Umweltpolitik sowie bei der Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen und den Zivilgesellschaften. Beide Länder wollen auf diese Weise ihren gemeinsamen Einsatz für die Sicherheit und den Wohlstand ihrer Bürger sowie für ein starkes, souveränes und demokratisches Europa vorantreiben.

22 Januar 2019

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration

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Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik,

in Anerkennung der historischen Errungenschaft der Aussöhnung zwischen dem deutschen und dem französischen Volk, zu welcher der Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit einen außerordentlichen Beitrag geleistet hat und aus der ein beispielloses Geflecht bilateraler Beziehungen zwischen ihren Zivilgesellschaften und staatlichen Stellen auf allen Ebenen entstanden ist,

in der Überzeugung, dass es an der Zeit ist, ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Stufe zu heben und sich auf die Herausforderungen vorzubereiten, vor denen beide Staaten und Europa im 21. Jahrhundert stehen, und mit dem Ziel, die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften und ihrer Sozialmodelle zu erhöhen, die kulturelle Vielfalt zu fördern und ihre Gesellschaften und ihre Bürgerinnen und Bürger enger zusammenzubringen,

in der Überzeugung, dass die enge Freundschaft zwischen Deutschland und Frankreich für eine geeinte, leistungsfähige, souveräne und starke Europäische Union entscheidend gewesen ist und ein unverzichtbares Element bleibt,

in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit in der Europapolitik mit dem Ziel zu verstärken, die Einheit, die Leistungsfähigkeit und den Zusammenhalt Europas zu fördern und diese Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen zu halten,

in dem Bekenntnis zu den Gründungsprinzipien, Rechten, Freiheiten und Werten der Europäischen Union, durch welche die Rechtsstaatlichkeit in der gesamten Europäischen Union gewahrt und über sie hinaus gefördert wird,

in dem Bestreben, auf eine soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz in der Europäischen Union hinzuarbeiten, die gegenseitige Solidarität zu stärken und im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte auf eine fortwährende Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hinzuwirken, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen sowie die Gleichstellung der Geschlechter gerichtet wird,

in Bekräftigung des Engagements der Europäischen Union für einen offenen, fairen und regelbasierten Weltmarkt, dessen Zugang auf Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung beruht und für den hohe Umwelt- und Sozialstandards gelten, eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen,

in dem festen Bekenntnis zu einer internationalen, regelbasierten und auf Multilateralismus gründenden Ordnung, in deren Zentrum die Vereinten Nationen stehen,

in der Überzeugung, dass Wohlstand und Sicherheit nur gewährleistet werden können, wenn umgehend Maßnahmen zum Schutz des Klimas und zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme ergriffen werden,

im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen verfassungsmäßigen und rechtlichen Erfordernissen sowie dem Rechtsrahmen der Europäischen Union handelnd,

in Würdigung der wichtigen Rolle, welche die dezentralisierte Zusammenarbeit der Gemeinden, der französischen Departements, der französischen Regionen, der Länder, des Bundesrats und des französischen Senats sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und den zuständigen Ministerinnen und Ministern der Französischen Republik spielen,

in Anerkennung der zentralen Rolle, welche der Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Bundestag und der französischen Nationalversammlung, insbesondere durch ein Parlamentsabkommen, als einer wichtigen Dimension der engen Beziehungen zwischen ihren Staaten zukommt –

sind wie folgt übereingekommen:

 

Kapitel 1

Europäische Angelegenheiten

Artikel 1

Beide Staaten vertiefen ihre Zusammenarbeit in der Europapolitik. Sie setzen sich für eine wirksame und starke Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein und stärken und vertiefen die Wirtschafts- und Währungsunion. Sie bemühen sich um die Vollendung des Binnenmarkts, wirken auf eine wettbewerbsfähige, sich auf eine starke industrielle Basis stützende Union als Grundlage für Wohlstand hin und fördern so die wirtschaftliche, steuerliche und soziale Konvergenz sowie die Nachhaltigkeit in allen ihren Dimensionen.

Artikel 2

Beide Staaten halten vor großen europäischen Treffen regelmäßig Konsultationen auf allen Ebenen ab und bemühen sich so, gemeinsame Standpunkte herzustellen und gemeinsame Äußerungen der Ministerinnen und Minister herbeizuführen. Sie stimmen sich bei der Umsetzung von europäischem Recht in ihr nationales Recht ab.

 

Kapitel 2

Frieden, Sicherheit und Entwicklung

Artikel 3

Beide Staaten vertiefen ihre Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Außenpolitik, der Verteidigung, der äußeren und inneren Sicherheit und der Entwicklung und wirken zugleich auf eine Stärkung der Fähigkeit Europas hin, eigenständig zu handeln. Sie konsultieren einander mit dem Ziel, gemeinsame Standpunkte bei allen wichtigen Entscheidungen festzulegen, die ihre gemeinsamen Interessen berühren, und, wann immer möglich, gemeinsam zu handeln.

 

Artikel 4

(1) In Anbetracht ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 und nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nähern die beiden Staaten, überzeugt davon, dass ihre Sicherheitsinteressen untrennbar miteinander verbunden sind, ihre sicherheits- und verteidigungspolitischen Zielsetzungen und Strategien einander zunehmend an und stärken so auch die Systeme kollektiver Sicherheit, denen sie angehören. Sie leisten einander im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein. Die territoriale Reichweite nach Satz 2 entspricht derjenigen nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union.

(2) Im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften handeln beide Staaten, wann immer möglich, gemeinsam, um Frieden und Sicherheit zu wahren. Sie entwickeln Europas Leistungsfähigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit im militärischen Bereich weiter. Hierdurch verpflichten sie sich, die Handlungsfähigkeit Europas zu stärken und gemeinsam zu investieren, um Lücken bei europäischen Fähigkeiten zu schließen und damit die Europäische Union und die Nordatlantische Allianz zu stärken.

(3) Beide Staaten verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften mit Blick auf eine gemeinsame Kultur und gemeinsame Einsätze weiter zu verstärken. Sie intensivieren die Erarbeitung gemeinsamer Verteidigungsprogramme und deren Ausweitung auf Partner. Hierdurch beabsichtigen sie, die Wettbewerbsfähigkeit und Konsolidierung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis zu fördern. Sie unterstützen die engstmögliche Zusammenarbeit zwischen ihren Verteidigungsindustrien auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Beide Staaten werden bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte entwickeln.

(4) Beide Staaten richten den Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat als politisches Steuerungsorgan für diese beiderseitigen Verpflichtungen ein. Dieser Rat wird regelmäßig auf höchster Ebene zusammentreten.

Artikel 5

Beide Staaten weiten die Zusammenarbeit zwischen ihren Außenministerien, einschließlich ihrer diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, aus. Sie werden Austausche zwischen ihrem Führungspersonal durchführen. Sie werden Austauschprogramme zwischen ihren Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in New York, insbesondere zwischen den Sicherheitsratsstäben, den Ständigen Vertretungen bei der Nordatlantikvertrags-Organisation und den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union sowie zwischen den für die Koordinierung der europapolitischen Maßnahmen zuständigen Stellen beider Staaten einrichten. -

Artikel 6

Im Bereich der inneren Sicherheit verstärken die Regierungen beider Staaten weiter ihre bilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie im Bereich der Justiz, der Nachrichtendienste und der Polizei. Sie führen gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf Aus- und Fortbildung und Einsätze durch und richten eine gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten ein.

Artikel 7

Beide Staaten setzen sich dafür ein, eine immer engere Partnerschaft zwischen Europa und Afrika zu errichten, indem sie ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Entwicklung des privaten Sektors, der regionalen Integration, der Bildung und Berufsbildung sowie der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen mit dem Ziel stärken, soziale und wirtschaftliche Perspektiven, Nachhaltigkeit, gute Regierungsführung sowie Krisenprävention, Konfliktbewältigung, auch durch friedenserhaltende Maßnahmen, und Konfliktnachsorge zu verbessern. Beide Staaten richten einen jährlichen Dialog auf politischer Ebene im Bereich der internationalen Entwicklungspolitik ein, um die Koordinierung von Politikplanung und -umsetzung zu intensivieren.

Artikel 8

(1) Im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen werden beide Staaten in allen Organen der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten. Sie werden ihre Positionen eng abstimmen, auch als Teil breiter angelegter Bemühungen einer Abstimmung der dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehörenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie im Einklang mit den Positionen und Interessen der Europäischen Union. Sie werden zusammenarbeiten, um innerhalb der Vereinten Nationen die Positionen und Zusagen der Europäischen Union in Bezug auf globale Herausforderungen und Bedrohungen voranzubringen. Sie werden alles daran setzen, eine einheitliche Position der Europäischen Union in den einschlägigen Organen der Vereinten Nationen herbeizuführen.

(2) Beide Staaten verpflichten sich zur Fortsetzung ihrer Anstrengungen, zwischenstaatliche Verhandlungen über die Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen abzuschließen. Die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist eine Priorität der deutsch-französischen Diplomatie.

 

Kapitel 3

Kultur, Bildung, Forschung und Mobilität

Artikel 9

Beide Staaten erkennen die entscheidende Rolle an, die die Kultur und die Medien für die Stärkung der deutsch-französischen Freundschaft spielen. Daher sind sie entschlossen, für ihre Völker einen gemeinsamen Raum der Freiheit und der Chancen sowie einen gemeinsamen Kultur- und Medienraum zu schaffen. Sie bauen Mobilität und Austauschprogramme zwischen ihren Staaten aus, vor allem für junge Menschen im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks, und geben messbare Ziele in diesen Bereichen vor. Um immer engere Beziehungen in allen Bereichen des kulturellen Wirkens, auch durch integrierte Kulturinstitute, zu fördern, richten sie spezielle Programme und eine digitale Plattform ein, die sich insbesondere an junge Menschen richten.

Artikel 10

Beide Staaten führen ihre Bildungssysteme durch die Förderung des Erwerbs der Partnersprache, durch die Entwicklung von mit ihrer verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehenden Strategien zur Erhöhung der Zahl der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, die die Partnersprache erlernen, durch die Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Schulabschlüssen sowie durch die Schaffung deutsch-französischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch-französischer dualer Studiengänge enger zusammen.

Artikel 11

Beide Staaten setzen sich dafür ein, dass ihre Bildungs- und Forschungssysteme sowie deren Finanzierungsstrukturen miteinander vernetzt werden. Sie entwickeln die Deutsch-Französische Hochschule weiter und regen deutsche und französische Hochschulen an, sich an Netzwerken Europäischer Hochschulen zu beteiligen.

Artikel 12

Beide Staaten richten einen gemeinsamen Bürgerfonds ein, der Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften fördern und unterstützen soll, um ihre beiden Völker einander noch näher zu bringen.

 

Kapitel 4

Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Artikel 13

(1) Beide Staatenerkennen an, wie bedeutend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Förderung engerer Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern sowiezwischen Unternehmen auf beiden Seiten der Grenze ist, einschließlich der in dieser Hinsicht wesentlichen RollederGebietskörperschaftenund anderer lokaler Akteure. Sie beabsichtigen, in Grenzregionen die Beseitigung von Hindernissenzu erleichtern, um grenzüberschreitendeVorhaben umzusetzen und den Alltag der Menschen, die in Grenzregionenleben, zu erleichtern.

(2) Zu diesem Zweck statten beide Staaten unter Achtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Regeln der beiden Staaten sowie im Rahmen des Rechts der Europäischen Union die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte mit angemessenen Kompetenzen, zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren aus, um Hindernisse bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Gesundheit, Energie und Transport zu überwinden. Sofern kein anderes Instrument es ihnen ermöglicht, Hindernisse dieser Art zu überwinden, können auch angepasste Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich Ausnahmeregelungen vorgesehen werden. In diesem Fall kommt es beiden Staaten zu, einschlägige Rechtsvorschriften einzubringen.

(3) Beide Staatenbleiben dem Erhalt hoherStandards in den Bereichen des Arbeitsrechts, der sozialen Sicherung, der Gesundheit und der Sicherheit sowie des Umweltschutzesverpflichtet.

Artikel 14

Beide Staatenrichten einenAusschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein, der Interessenträger wie nationale, regionale und lokaleGebietskörperschaften, Parlamente und grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte und, falls erforderlich, die betroffenen Euroregionen umfasst. Dieser Ausschuss koordiniert alle die Bundesrepublik Deutschland und die FranzösischeRepublikbetreffenden Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung, entwirft eine gemeinsame Strategie zur Ermittlung von Schwerpunktvorhaben, stellt fortlaufenddie in Grenzregionen bestehenden Schwierigkeiten fest und erarbeitet Vorschläge für den Umgang mit ihnen; darüber hinausanalysiert er die Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen.

Artikel 15

Beide Staatensind dem Ziel der Zweisprachigkeit in den Grenzregionenverpflichtet und unterstützen die dortigen Stellen dabei, geeignete Strategien zu entwickelnund umzusetzen.

Artikel 16

Beide Staatenwerdendie grenzüberschreitende Mobilitäterleichtern, indemsiedie zwischen ihnen bestehenden digitalen und physischen Netze, unter anderemdie Eisenbahn- und Straßenverbindungen, besser miteinander verknüpfen.Sie werden im Bereichderinnovativen, nachhaltigenund allen zugänglichenMobilität eng zusammenarbeiten, um gemeinsame Ansätzeoder Standardszwischen beiden Staaten zu entwickeln.

Artikel 17

Beide Staatenregen zur dezentralisierten Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an, die nicht an der Grenzeliegen. Sie setzen sich dafür ein, Initiativendieser Gebietskörperschaften, die in diesen Regionenumgesetzt werden, zu unterstützen.

 

Kapitel 5

Nachhaltige Entwicklung, Klima, Umwelt und wirtschaftliche Angelegenheiten

Artikel 18

Beide Staatenarbeiten darauf hin, den Prozess der Durchführung mehrseitigerÜbereinkünfte in denBereichender nachhaltigenEntwicklung, der globalenGesundheit sowie des Umwelt-und Klimaschutzes, insbesondere das Übereinkommen von Parisvom 12.Dezember 2015 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklungder Vereinten Nationen, zu stärken. Zu diesem Zweck arbeiten sie eng zusammen, um gemeinsame Ansätze und politische Strategien zu erarbeiten, wozu auch die Schaffung von Anreizen für den Umbau ihrer Volkswirtschaften und die Förderung ehrgeiziger Maßnahmen zum Kampf gegen den Klimawandelzählen.Sie stellen die BerücksichtigungdesKlimaschutzes in allen Politikbereichensicher, unter anderem durch regelmäßigen,sektorübergreifenden Austausch zwischen denRegierungen in Schlüsselbereichen.

Artikel 19

Beide Staatenwerden die Energiewende in allen einschlägigen Bereichen weiter vorantreiben; zu diesem Zweck bauen sie ihre Zusammenarbeit aus und stärken den institutionellen Rahmen zur Finanzierung, Vorbereitung und Umsetzung gemeinsamer Vorhaben, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

Artikel 20

(1) Beide Staatenvertiefen die Integration ihrer Volkswirtschaften hin zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln.Der Deutsch-Französische Finanz-und Wirtschaftsrat fördert diebilaterale Rechtsharmonisierung, unter anderem im Bereich des Wirtschaftsrechts,undstimmtdie wirtschaftspolitischen Maßnahmen zwischender Bundesrepublik Deutschland undder Französischen Republikregelmäßig ab, um so die Konvergenz zwischen beiden Staaten zu befördern und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften zu verbessern.

(2) Beide Staatenrichten einendeutsch-französischen „Rat der Wirtschaftsexperten“ ein, der sich aus zehnunabhängigen Fachleuten zusammensetzt und das Ziel verfolgt, ihren Regierungen wirtschaftspolitische Empfehlungen zu unterbreiten.

Artikel 21

Beide Staatenverstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und desdigitalen Wandels, einschließlich der Themen Künstliche Intelligenz undSprunginnovationen. Sie werdensich fürethischeLeitlinien für neue Technologienauf internationaler Ebene einsetzen. Sie rufendeutsch-französische Initiativen zur Förderung von Innovationenins Leben, die offen für eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene sind.Beide Staaten werden einen Koordinationsprozessundeine gemeinsame Finanzierung einrichten, um gemeinsame Forschungs-und Innovationsprogramme zu fördern.

Artikel 22

Interessenträger und einschlägige Akteure aus beiden Staaten werden in einem deutsch-französischen Zukunftswerkzusammengebracht, um sich mit Transformationsprozessen in ihren Gesellschaften auseinanderzusetzen.

 

Kapitel 6

Organisation

Artikel 23

Treffen zwischen den Regierungen beider Staatenfinden mindestens einmaljährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik, statt. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags verabschiedet der Deutsch-Französische Ministerrat eine mehrjährige Vorhabenplanung für die deutsch-französische Zusammenarbeit. Die mit der Vorbereitung dieser TreffenbetrautenBeauftragten für die deutsch-französische Zusammenarbeit überwachen die Umsetzung dieser Agenda und erstatten dem Ministerrat darüber Bericht.

Artikel 24

Mindestens einmalim Quartal nimmt ein jeweils wechselndes Mitglied der Regierungeinesder beiden Staatenan einer Kabinettssitzung des anderen Staates teil.

Artikel 25

Die Räte, Strukturen und Instrumente der deutsch-französischen Zusammenarbeit werden regelmäßig überprüft und gegebenenfallsunverzüglich an die gemeinsam vereinbarten Ziele angepasst. Die erste Überprüfung soll innerhalb der ersten sechsMonate nach Inkrafttreten dieses Vertrags stattfinden; dabeiwerden notwendige Anpassungen vorgeschlagen. Die Beauftragtenfür die deutsch-französische Zusammenarbeit bewerten regelmäßig die erzielten Fortschritte. Sie unterrichten die Parlamente und den Deutsch-Französischen Ministerrat über den Gesamtfortschritt der deutsch-französischen Zusammenarbeit.

Artikel 26

Vertreter der Länder und der französischen Regionen sowie des Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eingeladen werden, am Deutsch-Französischen Ministerrat teilzunehmen.

Kapitel 7

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Dieser Vertragergänztden Vertrag vom 22.Januar1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes4 derSchlussbestimmungenjenes Vertrags.

Artikel 28

Die beiden Staaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg von der Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags.Der Vertrag tritt an dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.