In den ersten vier Jahren ihres Bestehens verfügt die III. Republik noch nicht über eine stabile verfassungsrechtliche Basis – fehlgeschlagene Projekte und kurzlebige Vorschläge sind die Regel. Selbst die Regierungsform, die einem zähen Ringen zwischen Republikanern, Orléanisten und Legitimisten unterliegt, bleibt noch offen.

Erst Anfang des Jahres 1875 setzt die Versammlung diesem Provisorium ein Ende: Dreißig Politiker, überwiegend Monarchisten, werden damit beauftragt, eine Reihe von Grundgesetzen auszuarbeiten, um die neue politische Ordnung zu stützen und ihr Fortbestehen zu sichern.

Mit dem Gesetz vom 24. Februar 1875 organisiert der dreißigköpfige Ausschuss den Senat. Diese zweite Kammer sorgt für ein Gegengewicht zur Volksvertretung der Nationalversammlung. 

Das Gesetz vom 25. Februar regelt die Staatsgewalten. Die berühmte Verfassungsänderung von Henri Wallon bestätigt mit dem Verweis auf einen „Präsidenten der Republik“ das republikanische Wesen der neuen Regierung. Aus Misstrauen gegenüber der Volksmeinung, die zur Machtergreifung von Louis-Napoléon Bonaparte beigetragen hat, wird die Präsidentschaftswahl der Abstimmung im Parlament anvertraut und nicht dem allgemeinen Wahlrecht. Der für sieben Jahre gewählte Staatspräsident, der sich nicht vor den Kammern verantworten muss, verfügt über eine große Macht, die er allerdings mit einer Regierung teilt, angeführt von einem Ministerpräsidenten mit wichtigen Kompetenzbereichen.

Schließlich regelt das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1875 die Beziehungen zwischen den Staatsgewalten.

Ergänzt werden diese Gesetze von den Organgesetzen vom 2. August und vom 30. November 1875, die die Wahlvorgänge genau festlegen.
Das politische System, das auf diesen Gesetzen aufbaut, bringt so die Grundsätze der Republik mit den Prinzipien der konstitutionellen Monarchie in Einklang. 

Staatsarchiv (Paris), 1875, AE/I/29 n°15, Verfassungsgesetz vom 22. Juni, 7. Juli und 16. Juli 1875 zu den Beziehungen zwischen den Staatsgewalten und das Siegel mit dem Vermerk „Im Namen des französischen Volkes“, mit dem das Gesetz versiegelt wurde.

Gesetz vom 25. Februar 1875 zur Organisation der Staatsgewalten

Artikel 1. Die gesetzgebende Gewalt wird von zwei Versammlungen ausgeübt: der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die Abgeordnetenkammer wird durch das allgemeine Wahlrecht unter den im Wahlgesetz festgelegten Bedingungen gewählt. Die Zusammensetzung, die Art der Ernennung und die Befugnisse des Senates werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Artikel 2. Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen durch eine Nationalversammlung gewählt, die sich aus dem Senat und der Abgeordnetenkammer zusammensetzt. Er wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Er ist wiederwählbar.

Artikel 3. Dem Präsidenten der Republik steht im Zusammenwirken mit den Mitgliedern der beiden Kammern die Gesetzesinitiative zu. Er verkündet die Gesetze, nachdem sie von den beiden Kammern verabschiedet worden sind; er prüft und sichert ihre Durchführung. Er hat das Begnadigungsrecht; Amnestien können nur durch ein Gesetz bewilligt werden. Er verfügt über die bewaffnete Macht. Er ernennt alle Zivil- und Militärbeamten. Er führt den Vorsitz bei den Nationalfeierlichkeiten; die Gesandten und Botschafter auswärtiger Mächte werden bei ihm akkreditiert. Jeder Rechtsakt des Präsidenten der Republik muß durch einen Minister gegengezeichnet werden.

Artikel 4. Nach Maßgabe der Vakanzen, die sich ab dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Gesetzes ergeben, ernennt der Präsident der Republik im Ministerrat die Conseillers d‘Etat im ordentlichen Dienste. Die so ernannten Conseillers d‘Etat können nur per Dekret des Ministerrates abberufen werden. Die auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1872 ernannten Conseillers d‘Etat können bis zum Erlöschen ihrer Befugnisse nur in der durch dieses Gesetz bestimmten Form abberufen werden. Nach der Beendigung der Sitzungsperiode der Nationalversammlung kann eine solche Abberufung nur durch Senatsbeschluß erfolgen.

Artikel 5. Der Präsident der Republik kann mit Zustimmung des Senats die Abgeordnetenkammer vor dem ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Amtszeit auflösen. In diesem Falle müssen die Wahlversammlungen im Hinblick auf Neuwahlen binnen drei Monaten einberufen werden.

Artikel 6. Die Minister sind gegenüber den Kammern gemeinsam verantwortlich für das allgemeine Regierungshandeln und persönlich verantwortlich für ihre individuellen Amtshandlungen. Der Präsident der Republik kann nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 7. Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik durch Ableben oder andere Ursachen treten die beiden Kammern sofort zur Wahl eines neuen Präsidenten zusammen. In der Zwischenzeit bekleidet der Ministerrat die vollziehende Gewalt.

Artikel 8. Die Kammern haben das Recht, durch getrennte Beschlüsse jeder der beiden Kammern mit  absoluter Stimmenmehrheit – sei es von sich aus oder auf Aufforderung des Präsidenten der Republik – zu erklären, daß eine Änderung der Verfassungsgesetze zu erfolgen hat. Nachdem jede der beiden Kammern diese Entschließung angenommen hat, treten sie zur Nationalversammlung zusammen, um die Änderung vorzunehmen. Beschlüsse über die gesamte oder teilweise Änderung der Verfassungsgesetze müssen mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung gefaßt werden. Für die Dauer der dem Marschall MacMahon durch das Gesetz vom 20. November 1873 übertragenen Befugnisse kann diese Änderung jedoch nur auf Vorschlag des Präsidenten der Republik hin erfolgen.

Artikel 9. Der Sitz der vollziehenden Gewalt und der beiden Kammern ist in Versailles.

Gesetz vom 24. Februar 1875 zur Organisation des Senates

Artikel 1. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern, von denen 225 durch die Departements und  Kolonien, 75 durch die Nationalversammlung gewählt werden.

Artikel 2. Die Departements Seine und Nord wählen jeweils fünf Senatoren; 
Die Departements Seine-Inférieure, Pas de Calais, Gironde, Rhône, Finistère und Côtes-du-Nord wählen jeweils vier Senatoren; 
Die Departements Loire-Inférieure, Saône-et-Loire, Ille-et-Vilaine, Seine-et-Oise, Isère, Puy-de-Dôme, Somme, Bouches-du-Rhône, Aisne, Loire, Manche, Maine-et-Loire, Morbihan, Dordogne, Haute-Garonne, Charente-Inférieure, Calvados, Sarthe, Hérault, Basses-Pyrénées, Gard, Aveyron, Vendée, Orne, Oise, Vosges und Allier wählen jeweils drei Senatoren; 
Alle anderen Departements wählen jeweils zwei Senatoren. Das Territoire de Belfort, die drei Departements Algeriens und die vier Kolonien Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Indien wählen jeweils einen Senator.

Artikel 3. Die Senatorenwürde ist Franzosen ab einem Mindestalter von 40 Jahren vorbehalten, die im Besitz ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.

Artikel 4. Die Senatoren der Departements und Kolonien werden mit absoluter Mehrheit und gegebenenfalls durch Listenwahl von einem Kollegium gewählt, das in der Hauptstadt des Departements oder der Kolonie zusammentritt und aus 1. Abgeordneten; 
2. Generalräten; 
3. Arrondissementräten; 
4. Delegierten besteht, welche im Verhältnis von einem pro Gemeinderat unter den jeweiligen Gemeindewählern gewählt werden. In Französisch-Indien treten Kolonialräte oder lokale Mandatsträger an die Stelle der Generalräte, Arrondissementräte und Delegierten der Gemeinderäte. Die Wahl erfolgt in der Hauptstadt jeder Gebietskörperschaft.

Artikel 5. Die von der Nationalversammlung nominierten Senatoren werden durch Listenwahl und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

Artikel 6. Die Senatoren der Departements und Kolonien werden für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt und alle drei Jahre zu einem Drittel neu gewählt. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode werden die Departements in drei Serien eingeteilt, deren jede eine gleiche Anzahl von Senatoren umfaßt. Die Bestimmung der Serien, die nach Ablauf der ersten und zweiten dreijährigen Periode zu erneuern sind, erfolgt durch das Los.

Artikel 7. Die von der Versammlung gewählten Senatoren sind unabsetzbar. Im Falle der Vakanz eines Senatsmandates durch Ableben, Niederlegung oder aus anderen Ursachen sorgt der Senat selbst für Ersatz innerhalb der beiden nächsten Monate.

Artikel 8. Dem Senat steht im Zusammenwirken mit der Abgeordnetenkammer das Initiativrecht und die Ausarbeitung der Gesetze zu. Doch müssen die Entwürfe von Haushaltsgesetzen zuerst der Abgeordnetenkammer vorgelegt und von ihr durch Abstimmung beschlossen werden.

Artikel 9. Der Senat kann als Gerichtshof eingesetzt werden, um über den Präsidenten der Republik oder die Minister zu urteilen und über Anschläge auf die Sicherheit des Staates zu beraten.

Artikel 10. Die Wahl des Senates findet einen Monat vor dem durch die Nationalversammlung festgelegten Ablauf seiner Legislaturperiode statt. An dem Tage, an dem die Sitzungsperiode der Nationalversammlung beendet wird, tritt der Senat sein Amt an und konstituiert sich.

Artikel 11. Das vorliegende Gesetz kann erst nach der endgültigen Abstimmung über das Gesetz zu den Staatsgewalten verkündet werden.

Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1875 zu den Beziehungen zwischen den Staatsgewalten

Artikel 1. Der Senat und die Abgeordnetenkammer treten in jedem Jahre am zweiten Dienstag im Januar zusammen, wenn keine frühere Einberufung durch den Präsidenten der Republik erfolgt ist. Die Sitzungsperiode beider Kammern muss jedes Jahr mindestens fünf Monate betragen. Die Sitzungsperioden beider Kammer beginnen und enden gleichzeitig. An dem Sonntag, der auf den Wiederzusammentritt erfolgt, werden in den katholischen und evangelischen Kirchen öffentliche Gebete zu Gott gerichtet, um seine Hilfe für die Arbeit der Versammlungen zu erflehen.

Artikel 2. Die Sitzungsperiode wird durch den Präsidenten der Republik für beendet erklärt. Er hat das Recht, außerordentliche Sitzungen beider Kammern einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies zwischen den Sitzungsperioden durch die absolute Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Kammern verlangt wird. Der Präsident kann die Sitzungen der Kammern vertagen. Jedoch darf diese Vertagung die Frist von einem Monat nicht überschreiten und nicht öfter als zweimal in der gleichen Sitzungsperiode erfolgen.

Artikel 3. Einen Monat vor dem gesetzlichen Ende der Amtszeit des Präsidenten der Republik müssen die beiden Kammern zur Nationalversammlung zusammentreten, um zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten. In Ermangelung einer Einberufung hat die Nationalversammlung von Rechts wegen am 15. Tage vor dem Ende der Präsidentschaft zu tagen. Im Falle des Ablebens oder Rücktritts des Präsidenten der Republik treten die beiden Kammern sofort von Rechts wegen zusammen. Sollte die Abgeordnetenkammer zum Zeitpunkt der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1875  aufgelöst sein, so sind die Wahlversammlungen sofort einzuberufen und der Senat hat von Rechts wegen zusammenzutreten.

Artikel 4. Jedwede Versammlung einer der beiden Kammern außerhalb der gemeinsamen Sitzungsperioden ist rechtswidrig und von Rechts wegen nichtig, ausgenommen den durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fall sowie den Fall, daß der Senat als Gerichtshof zusammentritt; im letzteren Falle darf er nur richterliche Befugnisse ausüben.

Artikel 5. Die Sitzungen des Senates und der Abgeordnetenkammer sind öffentlich. Trotzdem kann jede Kammer auf Antrag einer bestimmten, durch die Geschäftsordnung festgesetzten Zahl von Mitgliedern in geheimer Sitzung tagen. In der Folge beschließt sie mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung über denselben Gegenstand wieder öffentlich aufgenommen werden soll.

Artikel 6. Der Präsident der Republik verkehrt mit den Kammern über Mitteilungen, die durch einen Minister von der Tribüne verlesen werden. Die Minister haben Zutritt zu beiden Kammern und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Sie können sich durch Bevollmächtigte unterstützen lassen, die für die Beratung eines bestimmten Gesetzentwurfes durch Erlaß des Präsidenten der Republik ernannt werden.

Artikel 7. Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen eines Monats, nachdem das endgültig beschlossene Gesetz der Regierung vorgelegt wurde. Gesetze, deren Verkündung durch eine Schnellabstimmung in der einen und der anderen Kammer als dringlich erklärt worden ist, hat er binnen drei Tagen zu verkünden. Vor Ablauf der für die Verkündung festgesetzten Frist kann der Präsident der Republik durch ein begründete Mitteilung von beiden Kammern eine nochmalige Beratung verlangen, die nicht verweigert werden darf.

Artikel 8. Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge. Er unterrichtet die Kammern darüber, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates dies erlauben. Friedensverträge, Handelsverträge, Verträge, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen und solche, die den Personenstand und das Eigentumsrecht der Franzosen im Ausland betreffen, werden erst rechtskräftig, nachdem sie durch beide Kammern verabschiedet worden sind. Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten ist gültig ohne ein entsprechendes Gesetz.

Artikel 9. Der Präsident der Republik kann nicht ohne die vorherige Zustimmung beider Kammern den Krieg erklären.

Artikel 10. Jede der Kammern prüft die Wählbarkeit ihrer Mitglieder und die Ordnungsmäßigkeit der Wahl; sie allein kann ihre Mandatsniederlegung entgegennehmen.

Artikel 11. Das Präsidium jeder der beiden Kammern wird jedes Jahr für die Dauer der Sitzungsperiode und für jede außerordentliche Sitzungsperiode gewählt, die vor der ordentlichen Sitzungsperiode des folgenden Jahres stattfindet. Wenn die beiden Kammern zur Nationalversammlung zusammentreten, besteht ihr Präsidium aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und Sekretären des Senates.

Artikel 12. Der Präsident der Republik kann nur durch die Abgeordnetenkammer zur Verantwortung gezogen und nur durch den Senat verurteilt werden. Die Minister können durch die Abgeordnetenkammer für Verbrechen, die sie in Ausübung ihres Amtes begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Falle werden sie durch den Senat verurteilt. Der Senat kann durch einen vom Ministerrat beschlossenen Erlaß des Präsidenten der Republik als Gerichtshof eingesetzt werden, um über Personen zu urteilen, die wegen eines Angriffs auf die Sicherheit des Staates angeklagt wurden. Wenn das Strafverfahren durch die ordentliche Justiz eingeleitet worden ist, kann der Erlaß über die Einberufung des Senates bis zum zurückverweisenden Urteil verkündet werden. Ein Gesetz wird die Vorgehensweise für die Anklage, die Untersuchung und das Urteil festlegen.

Artikel 13. Kein Mitglied einer der beiden Kammern darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt werden oder Gegenstand einer Fahndung sein.

Artikel 14. Kein Mitglied einer der beiden Kammern kann während der Dauer der Sitzungsperiode ohne die Zustimmung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verfolgt oder verhaftet werden, es sei denn, es würde auf frischer Tat ergriffen. Die Inhaftierung oder die Verfolgung eines Mitgliedes einer der beiden Kammern wird während und für die gesamte Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer dies verlangt.

Verfassungsänderungen

Gesetz vom 21. Juni 1879 zur Aufhebung von Artikel 9 des Verfassungsgesetzes vom 25. Februar 1875

Einziger Artikel 
Artikel 9 des Verfassungsgesetzes vom 25. Februar 1875 wird aufgehoben.

Gesetz vom 14. August 1884 zur teilweisen Änderung der Verfassungsgesetze

Artikel 1. Artikel 5 Absatz 2 des Verfassungsgesetzes vom 25. Februar 1875 zur Organisation der Staatsgewalten wird wie folgt geändert: „In diesem Falle müssen die Wahlversammlungen für die Neuwahlen binnen zwei Monaten und die Kammer binnen zehn Tagen, nachdem die Wahlvorgänge abgeschlossen wurden, zusammentreten.“

Artikel 2. Artikel 8 Absatz 3 desselben Verfassungsgesetzes wird wie folgt ergänzt: „Die republikanische Regierungsform darf nicht Gegenstand eines Änderungsvorschlages sein. Mitglieder von Familien, die einstmals in Frankreich regiert haben, sind nicht als Präsident der Republik wählbar.“

Artikel 3. Die Artikel 1 bis 7 des Verfassungsgesetzes vom 24. Februar 1875 zur Organisation des Senates haben keinen Verfassungscharakter mehr.

Artikel 4. Artikel 1 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1875 zu den Beziehungen zwischen den Staatsgewalten wird aufgehoben.
 

Verfassungsgesetz vom 10. August 1926 zur Ergänzung des Verfassungsgesetzes vom 25. Februar 1875

Einziger Artikel 
Das Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1875 zur Organisation der Staatsgewalten wird durch folgenden Artikel ergänzt: „Die Autonomie der Kasse zur Verwaltung der Anleihen für die nationale Verteidigung und zur Tilgung der Staatsschulden hat Verfassungscharakter.
Bis zur völligen Tilgung der Anleihen für die nationale Verteidigung und der durch die Kasse geschaffenen Titel werden der Kasse überwiesen:
1) Reinerlöse des Tabakverkaufs;
2) Einnahmen aus der Ergänzungs- und außerordentlichen Steuer auf die erste Erhebung der Erbschaftssteuer und freiwillige Beiträge;
Die oben genannten Einnahmen bilden während des ersten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Rechnungsjahres das Minimum der jährlichen Zuweisungen an die Tilgungskasse.
3) Sollten die genannten Einnahmen für die Bedienung der von der Kasse verwalteten Anleihen und der von ihr geschaffenen Titel nicht ausreichen, so wird ein Jahresbetrag in den Haushalt aufgenommen, der zumindest dem Fehlbetrag entspricht.“

Stand: 15. Dezember 2022

Stand : 15 Dezember 2022